Polizei Hamburg

Waffenschein für Bewachungsunternehmen und Bewachungspersonal beantragen

Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten führen wollen, benötigen Sie eine waffenrechtliche Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Online-Service nutzen

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie zur Durchführung von Bewachungstätigkeiten (zum Beispiel Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte) eine erlaubnispflichtige Schusswaffe führen möchten, benötigen Sie einen Waffenschein sowie eine Waffenbesitzkarte.



Wenn Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe auf Anweisung Ihres Arbeitgebers beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin mit einer Waffe eingesetzt werden, benötigen Sie keine Waffenbesitzkarte. In diesem Fall benötigen Sie nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, der an die verantwortliche Person Ihres Unternehmens ausgehändigt wird.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
  • Sie verfügen über die notwendige Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und erforderliche Sachkunde
  • Sie können Gründe vorbringen, die den Besitz und das Führen einer Waffe rechtfertigen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass als Kopie oder Foto
  • Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers.
    • Der Sachkundenachweis muss den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden.
  • Bedürfnisnachweis: Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen.
  • Nachweis über eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
  • Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und der Munition
  • Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)
  • Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollenden haben: amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Gutachten über die persönliche Eignung

Für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind zusätzlich:

  • Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin
    • über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
    • mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz
    • mit Angaben, welche Waffe/n geführt werden soll/en (sofern bereits bekannt)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal 3 Jahre befristet und kann zweimal für bis zu 3 Jahre verlängert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle den Waffenschein für das Bewachungsgewerbe.

Dauer

Bis zu mehreren Monaten

Gebühren

150,00 EUR - 200,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 28 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__28.html

§ 10 Waffengesetz (WaffG)

www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

Adresse und Kontakt

Polizei Hamburg

Mo 7:00 - 16:00 Uhr Do 7:00 - 16:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr
Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr
Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Aufgrund vieler telefonischen Anfragen sind wir per Telefon zeitweise schwierig zu erreichen.


Einige waffenrechtliche Angelegenheiten können Sie per Online-Antrag erledigen.


Anträge, sowie waffenrechtliche Unterlagen können Sie uns alternativ per Post, E-Mail oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten übermitteln.


Sämtliche jagdrechtlichen Angelegenheiten können im schriftlichen Verfahren bearbeitet werden.


Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde bis zu 6 Monaten dauern.


Wir bitten um Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück.


Die telefonische Erreichbarkeit unter den unten aufgeführten Telefonnummern ist wie folgt gewährleistet:


Mo und Do 7:00 - 15:00 Uhr


Di und Mi 10:00 - 12:00 Uhr


Fr 09:00 - 11:00 Uhr

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Letzte Aktualisierung: 07.02.2026