Sozialbehörde

Adoption eines verwandten Kindes Allgemeine Information

Sie wollen ein verwandtes Kind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr.

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Beschreibung der Leistung

Bei einer Verwandtenadoption möchten Sie ein Kind oder eine Person adoptieren, mit der Sie bereits verwandt oder familiär verbunden sind – zum Beispiel Ihre Nichte oder einen Neffen.



Wenn Sie ein verwandtes Kind adoptieren, bleibt im Unterschied zur Adoption eines fremden Kindes häufig ein Teil der leiblichen Familie rechtlich bestehen. Bei Verwandtschaftsverhältnissen bis zum 3. Grad erlischt hier nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, nicht aber das zu seinen sonstigen Verwandten.



Eine Adoption ist ein langwieriger Prozess, bei dem Sie während der gesamten Zeit von der Adoptionsstelle begleitet werden. Auch nach Abschluss des Adoptionsverfahrens können Sie weiter Beratung und Unterstützung von der Adoptionsstelle erhalten. Für die Adoptionsstelle steht dabei immer das Wohl des Kindes und die Wahrung von dessen Rechten und Bedürfnissen im Mittelpunkt.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Zwischen Ihnen und dem Kind besteht Verwandtschafts- beziehungsweise Verschwägerungsverhältnis bis zum 3. Grad.
  • Zwischen Ihnen und dem Kind besteht bereits ein enges, mit dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Verhältnis – oder es ist absehbar, dass sich ein solches entwickeln wird.
  • Die leiblichen Eltern des Kindes sind mit der Adoption einverstanden.
    • Wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist, muss es ebenfalls mit der Adoption einverstanden sein.
  • Sie sind unbeschränkt geschäftsfähig
  • Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
    • Wenn Sie als Paar ein Kind adoptieren möchten gilt: Einer von Ihnen muss mindestens 25 Jahre alt sein. Der oder die Jüngere muss mindestens 21 Jahre alt sein.
  • Sie haben ein sicheres Einkommen und/oder eine ausreichende finanzielle Absicherung.
  • Ihre beruflichen Verhältnisse lassen genügend Zeit für die Kindeserziehung zu.
  • Sie sind gesundheitlich dazu in der Lage, die Erziehung und Versorgung des Kindes langfristig sicherzustellen.
  • Sie haben keine Vorstrafen, die Ihre Eignung als Elternteil einschränken.
  • Sie sind bereit, die Religion des Kindes beziehungsweise den Wunsch zur religiösen Erziehung der leiblichen Eltern zu achten.

Benötigte Unterlagen

  • Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR)
  • Gesundheitszeugnisse
  • Erweiterte Meldebescheinigung
  • Kopien von Einkommensnachweisen
  • Fotos (wenn möglich keine Passfotos)

Falls zutreffend gegebenenfalls zusätzlich:

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteilen ehemaliger Ehepartnerinnen oder Ehepartner
  • Kopien der Geburtseinträge von ehelichen, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie lassen sich bei der Adoptionsstelle beraten.
  • Sie reichen Ihren notariell beurkundeten Antrag beim Familiengericht ein.
  • Das Gericht holt Stellungnahmen ein, führt Gespräche mit allen Beteiligten und prüft die Erfüllung aller Voraussetzungen.
  • Das Gericht trifft eine Entscheidung und teilt Ihnen diese in einem schriftlichen Beschluss mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Eine Beratung ist für Sie kostenfrei.

Im Verlauf des Adoptionsverfahrens können Kosten entstehen. Deren Art und Höhe hängen vom Einzelfall ab. Die zuständige Stelle informiert Sie gern im Vorfeld darüber.

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§ 9 Abs. 1 oder Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG )

https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__9.html

§ 1755 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1755.html

§ 1756 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1756.html

Adresse und Kontakt

Sozialbehörde

FS 43
Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Do 9-13 Uhr, sowie per E-Mail an das Postfach gza@soziales.hamburg.de. Für Beratungen stehen wir Ihnen telefonisch, per E-Mail sowie - nach Terminvereinbarung - auch persönlich zur Verfügung.

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Suchwörter: Verwandtes Kind aufnehmen Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption

Letzte Aktualisierung: 15.12.2025