Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge beantragen

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation und möchten in Deutschland als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge arbeiten? Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen können.

Beschreibung der Leistung

Der Beruf der Kindheitspädagogin beziehungsweise des Kindheitspädagogen ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen.



Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und auf deren Grundlage in Deutschland als Kindheitspädagogin beziehungsweise Kindheitspädagoge arbeiten möchten, müssen Sie vorab Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Ausbildung im Ausland absolviert.
  • Sie sind in dem Land, in dem Sie Ihre Ausbildung gemacht haben, dazu berechtigt, den Beruf auszuüben.
  • Ihre Ausbildung ist gleichwertig einer Ausbildung zur Kindheitspädagogin beziehungsweise zum Kindheitspädagogen in Deutschland.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Meldebescheinigung oder Arbeitgebernachweis (Hamburg)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, Zeugnis, Transcript of Records)

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit Ihres Antrages. Wenn Unterlagen oder Informationen fehlen, erhalten Sie eine Rückmeldung.
  • Die zuständige Stelle prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und insbesondere, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig einer deutschen Berufsqualifikation ist.
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis der Prüfung schriftlich mit.
    • Wenn die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig erachtet, erhalten Sie eine staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.
    • Wenn die zuständige Stelle Ihre Ausbildung nicht als gleichwertig erachtet, teilt sie Ihnen die Gründe für diese Entscheidung mit. Möglicherweise können Sie dann eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren, um Unterschiede auszugleichen. Wenn Sie die Unterschiede ausgleichen können, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.

Dauer

Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

Gebühren

281,95 EUR (Stand August 2025)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (HmbBQG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BQFGHArahmen

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen beziehungsweise Sozialpädagogen und Sozialarbeitern sowie von Kindheitspädagoginnen beziehungsweise Kindheitspädagogen (SozAnerkG HA)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SozAnerkGHA2013rahmen

Adresse und Kontakt

Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg

Sprechzeiten nach Vereinbarung.

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Suchwörter: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Letzte Aktualisierung: 15.12.2025