Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Sie betreiben eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen? Wie Sie den Schadstoffausstoß durch kontinierliche Emissionsmessungen ermitteln, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Abfälle mitverbrannt werden, betreiben,müssen Sie den Luftschadstoffausstoß durch die Messung von bestimmten Emissionen kontinuierlich ermitteln.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürfte Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
  • Sie haben die Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert.
  • Sie haben die Anlage in Betrieb genommen.

Benötigte Unterlagen

  • Messbericht mit allen erforderlichen Angaben gemäß der Immissionsschutzverordnung (17. BImSchV).

Zu Beachten

  • Wenn Sie die Messergebnisse der zuständigen Stelle in geeigneter Weise telemetrisch übermitteln, müssen Sie den Jahresbericht nicht vorlegen.
  • Wenn Sie die Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fristen

Erstellen Sie einen Bericht über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen für jedes Kalenderjahr und reichen Sie ihn bis zum 31. März des Folgejahres ein.

Verfahrensablauf

  • Sie führen die Messungen kontinuierlich durch.
  • Sie fertigen einen Messbericht an.
  • Sie reichen den Messbericht fristgerecht bei der zuständigen Stelle ein.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 29 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29.html



§§ 14 – 17 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013/BJNR104400013.html#BJNR104400013BJNG000300000

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Letzte Aktualisierung: 16.12.2025