Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über periodische Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Sie betreiben eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle verbrennen? Wie Sie den Schadstoffausstoß durch periodische Messungen ermitteln, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Abfälle mitverbrannt werden, betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß auch durch periodische Messungen ermitteln.



Sie müssen die Messungen in der Regel mindestens jährlich durchführen und zusätzlich, wenn Sie

  • Ihre Anlage neu errichtet,
  • in Betrieb genommen oder
  • wesentlich verändert haben.
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine genehmigungsbedürfte Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung.
  • Sie müssen gemäß Ihres Genehmigungsbescheides periodische Messungen durchführen.
  • Sie haben die Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert.
  • Sie haben die Anlage in Betrieb genommen.
  • Sie beauftragen ein akkreditiertes Messinstitut oder eine sachverständige Person mit der Messung.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständiger Messbericht mit Angaben über:
    • Messplanung
    • Messergebnis
    • verwendetes Messverfahren
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Zu Beachten

  • Der Messbericht muss dem Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe 2018) inhaltlich entsprechen.
  • Wenn Sie die Messungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lassen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fristen


  • Reichen Sie den Messbericht spätestens 8 Wochen nach den Messungen zusammen mit allen Unterlagen ein.

  • Wenn Ihre Anlage neu errichtet oder wesentlich verändert wurde, müssen Sie die Messungen im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme alle 2 Monate durchführen lassen, anschließend regelmäßig alle 6 Monate.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an eine akkreditiertes (bekanntgegebenes) Messinstitut oder eine sachverständige Person, stellen die erforderlichen Informationen für die Messung zur Verfügung und vereinbaren einen Messtermin.
  • Anschließend erstellt das Messinstitut oder die sachverständige Person die Messplanung und meldet diese zusammen mit dem Messtermin an die zuständige Stelle.
  • Zum Messtermin werden die Emissionswerte Ihrer Anlage ermittelt und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerten verglichen.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie einen Messbericht.
  • Sie prüfen den Messbericht und reichen ihn bei der zuständigen Stelle ein.
  • Sie erhalten eine Bestätigung.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html



§ 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html



§§ 18 und 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_17_2013/__18.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 15.12.2025