Hamburg.deHamburg ServiceMessbericht über Einzelmessungen von...Behörde für Umwelt, Klima, Energie und...

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung vorlegen

Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß regelmäßig durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage betreiben, sind Sie dazu verpflichtet, den Luftschadstoffausstoß der Anlage durch einen akkreditiertes Messinstitut oder eine anerkannte sachverständige Person messen zu lassen.


Die Messung müssen Sie innerhalb von 3 bis 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage vornehmen lassen. Erneute Einzelmessungen müssen Sie im Abstand von 3 Jahren durch eine anerkannte sachverständige Person vornehmen lassen.



Die Messberichte müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach der durchgeführten Einzelmessung der zuständigen Stelle melden.


Die Messberichte müssen Sie jeweils 5 Jahre lang aufbewahren.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie nehmen eine Feuerbestattungsanlage in Betrieb oder Sie betreiben eine Feuerbestattungsanlage
  • Sie lassen die Einzelmessungen der Emissionen Ihrer Feuerbesattungsanlage von einer anerkannten sachverständigen Person oder einem akkreditieren Messinstitut durchführen
  • Sie lassen die Einzelmessungen frühestens 3 und spätestens 6 Monate nach der Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage durchführen oder
  • Sie lassen die Einzelmessungen 3 Jahre nach der vorangegangenen Einzelmessung erneut von einer anerkannten sachverständigen Person oder einem akkreditieren Messinstitut durchführen
  • Sie übermitteln den Messbericht über die durchgeführten Messungen an die zuständige Stelle

Benötigte Unterlagen

  • Emissionsmessbericht über die Einzelmessungen mit Angaben zu
    • Messplanung,
    • Messergebnis,
    • verwendetes Messverfahren und
    • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind

Der Emissionsmessbericht für die Einzelmessungen muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).

Zu Beachten

Wenn Sie die Messberichte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Immissionsschutzbehörde melden, handeln Sie ordnungswidrig.



Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Von der Behörde wird kein Bescheid erstellt.

Fristen

Die Einzelmessungen müssen Sie frühestens 3 Monate spätestens Monate nach der Inbetriebnahme durch eine anerkannte sachverständige Person oder ein akkreditiertes Messinstitut durchführen lassen.

Wiederkehrend müssen Sie alle 3 Jahre nach der vorherigen Messung durchführen lassen.

Den Messbericht müssen innerhalb von 3 Monaten nach Durchführung der Messung vorlegen.

die Messberichte müssen Sie jeweils 5 Jahre lang aufbewahren.

Verfahrensablauf

Sie lassen die Einzelmessungen der Emissionen Ihrer Feuerbestattungsanlage von einer anerkannten sachverständigen Person oder einem akkreditierten Messinstitut durchführen. Die Einzelmessungen lassen Sie frühestens drei spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage durchführen. Eine erneute Einzelmessung lassen Sie drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Feuerbestattungsanlage durchführen.


Sie fertigen einen Messbericht über die Messergebnisse der Einzelmessung an.


Sie senden den Messbericht spätestens drei Monate nach der Einzelmessung an die zuständige Immissionsschutzbehörde.


Die Behörde prüft Ihre Angaben.


Bei Bedarf erfragt die Behörde weitere Angaben von Ihnen.


Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihres Messberichts von der zuständigen Stelle.

Dauer

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Die Behörde erstellt keinen Bescheid.

Gebühren


  • Es fallen keine Kosten für die Verwaltungsleistung (Entgegennahme der Meldung) an

  • Für die Leistung der Sachverständigen oder des Sachverständigen fallen Kosten an.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 26 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__26.html



§ 28 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__28.html



§ 9 der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__9.html



§ 10 der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung)

 https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__10.html



§ 14 der 27. Bundesimmissionsschutzverordnung BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_27/__14.html

 

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Immissionsschutzrecht Immissionsschutz, Anlagenüberprüfung durch Sachverständige Krematorium Emissionsmessbericht Einäscherung

Letzte Aktualisierung: 06.11.2025