Aufenthaltskarte beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Aufenthaltskarte für Deutschland erhalten. Weitere Informationen erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, gelten für Sie bestimmte Einreise- und Aufenthaltsregeln in Deutschland.
Ein Drittstaat ist ein Land, das weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört.

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und zu einer Bezugsperson, die selbst die Staatsangehörigkeit eines EU- oder des EWR-Lands besitzt, nach Deutschland ziehen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte erhalten, um in Deutschland mit dieser Person zusammenzuleben.

Mit der Aufenthaltskarte dürfen Sie in Deutschland leben, arbeiten, studieren oder eine Ausbildung machen und benötigen keine zusätzliche Erlaubnis. Die Aufenthaltskarte dient als Nachweis Ihres legalen Aufenthalts und ermöglicht Ihnen auch das Reisen innerhalb des Schengen-Raums.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie besitzen ein Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war.
  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates.
  • Sie möchten sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten.
  • Eine der folgenden Umstände trifft auf Sie zu:
    • Sie gehören zur Familie einer Person mit einer Staatsangehörigkeit der EU oder EWR.
    • Sie stehen einer Person mit einer Staatsangehörigkeit der EU oder EWR nahe.
    • Sie gehören zur Familie einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit die bereits vor 2021 (Brexit) in Deutschland gelebt hat.
  • Als Familienangehörige gelten:
    • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
    • Kinder und Enkelkinder unter 21 Jahren
    • Kinder über 21 Jahren, Eltern und Großeltern, wenn sie oder ihre Partner finanziell von der genannten Person unterstützt werden
  • Als nahestehende Person gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen:
    • Verwandte in der Seitenlinie (zum Beispiel Onkel/Tante; Neffe/Nichte)
    • Kinder unter 18 Jahren, die in einem Pflegekind- oder Vormundschaftsverhältnis zum EU- beziehungsweise EWR-Bürger stehen.
    • der Lebensgefährte beziehungsweise Lebensgefährtin des EU- beziehungsweise EWR-Bürgers.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • urkundlicher Nachweis der Verwandtschaft (Eheurkunde, Geburtsurkunde) zum EU- beziehungsweise EWR-Bürger (bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung und Apostille beziehungsweise Legalisation)
  • Biometrisches Passfoto in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können ein Passfoto auch bei einem zertifizierten Fotografen erstellen lassen, der dieses elektronisch über eine Cloud der zuständigen Stelle zur Verfügung stellt.
  • Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind: Zustimmung der sorgeberechtigten Person
  • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.

Zu Beachten

Wenn die Person aus der EU oder dem EWR, mit der Sie verwandt sind oder dieser nahestehen, in Deutschland studiert, können Sie Sie nur dann eine Aufenthaltskarte erhalten, wenn Sie Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner sind oder wenn Sie ein Kind sind, das von dieser Person finanziell unterstützt wird.



Nachdem Sie die Aufenthaltskarte bekommen haben, kann die zuständige Stelle in bestimmten Fällen prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht weiterhin erfüllen. Wenn diese Voraussetzungen innerhalb von 5 Jahren nach Ihrer Einreise nach Deutschland wegfallen, kann Ihre Aufenthaltskarte wieder entzogen werden.

Fristen

Die Aufenthaltskarte wird Ihnen befristet erteilt und ist in der Regel fünf Jahre gültig.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltskarte zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie sprechen gemeinsam mit der Person (EU- beziehungsweise EWR-Bürger) vor, mit der Sie in Deutschland zusammenleben wollen und bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Unabhängig vom Prüfergebnis der zuständigen Stelle erhalten Sie sofort eine Bescheinigung darüber, dass Sie die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht haben, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachweisen zu können.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Passfoto für die Herstellung der Aufenthaltskarte genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung der Aufenthaltskarte.
  • Zugleich erhalten Sie einen Termin für die Abholung Ihrer Aufenthaltskarte durch die zuständige Stelle.
  • An diesem Termin holen Sie Ihre Aufenthaltskarte bei der zuständigen Stelle ab.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Die Aufenthaltskarte wird Ihnen in der Regel  innerhalb von 6 Monaten ausgestellt.

Gebühren


  • Für Personen unter 24 Jahren: 22,80 EUR

  • Für Personen über 24 Jahren: 37,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__1.html

§ 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html

§ 3 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html

§ 3a  Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3a.html

§ 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.html

§ 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html

§ 5a Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5a.html

§ 12 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__12.html

§ 47 Absatz 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__47.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2025