Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten in Deutschland Verlängerung beim Hamburg Service beantragen

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis, weil Sie in Deutschland arbeiten? Wie Sie eine Verlängerung beim Hamburg Service beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, weil Sie in Deutschland arbeiten, ist diese befristet. Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.


Welche Stelle in Hamburg für Ihren Antrag zuständig ist, hängt von Ihrem Fall ab.


Der Hamburg Service ist zuständig für Personen, die keine Fachkräfte sind. Dies sind unter anderem:

  • Personen, die als Au-Pair beschäftigt sind,
  • Personen, die als Spezialitätenköchinnen und -köche beschäftigt sind,
  • Personen, die als Sprachlehrende beschäftigt sind,
  • Personen, die am Bundesfreiwilligendienst oder am europäischen Freiwilligendienst teilnehmen
  • Personen, die nach einer schulischen oder betrieblichen Berufsausbildung einen Arbeitsplatz suchen
  • Personen, die mit einer anerkannten ausländischen Berufsausbildung einen Arbeitsplatz suchen
  • Selbstständige Personen und Freiberufler
  • Selbstständige, die in einem anderen EU-Land bereits als Flüchtling (oder Ähnliches) anerkannt sind
  • Selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie gehören dem anspruchsberechtigten Personenkreis an.

Die weiteren Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Die zuständige Stelle informiert Sie eingehend.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotografen oder teilnehmenden Drogeriemärkten ein Passfoto erstellen lassen. Dieses wird elektronisch über eine Cloud der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt.
  • Nachweise Ihrer Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsvertrag, die letzten drei Gehaltsabrechnungen)

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Das Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist zuständig für:

  • Qualifizierte Personen mit einer Duldung

Das Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) ist zuständig für:

  • Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss
  • Personen, die Forschung betreiben wollen und/oder in einem anderen EU-Land bereits als Flüchtling (oder Ähnliches) anerkannt sind
  • Mobile Forscher

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig - etwa 8 Wochen vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um die Verlängerung Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 - 4 Wochen.

Gebühren

96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten

93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über 3 Monaten

Bestimmte Personengruppen können von der Gebühr befreit sein. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Abschnitt 4; §§ 18 - 21

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html#BJNR195010004BJNG000601310

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Letzte Aktualisierung: 12.02.2026