Aufenthaltserlaubnis für in einem anderen EU-Land langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragen

Hier erfahren Sie, wie und wo Sie eine Aufenthaltserlaubnis bean-tragen können, wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU-Land) langfristig aufenthaltsberechtigt sind, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.


Sie sind langfristig aufenthaltsberechtigt, wenn Sie in einem anderen EU-Land einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk 'Daueraufenthalt-EG' oder 'Daueraufenthalt-EU' (gegebenenfalls in Landesssprache) besitzen. Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt Ihnen, für eine bestimmte Zeit in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind in einem anderen Land der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigt.
  • Sie möchten sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotografen ein Passfoto erstellen lassen, der dieses elektronisch über eine Cloud der zuständigen Stelle zur Verfügung stellt.

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen.


Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle

Zu Beachten

Ihre Aufenthaltserlaubnis kann in den ersten 12 Monaten Einschränkungen oder Auflagen enthalten. Dies können beispielsweise bestimmte Einschränkungen für Ihre Erlaubnis zum Arbeiten in Deutschland sein.

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag innerhalb von 90 Tagen nachdem Sie nach Deutschland eingereist sind.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erfolgt die Bearbeitung direkt im Termin.

Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren


  • 100,- Euro für Volljährige

  • 50,- Euro für Minderjährige

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__38a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: § 38 AufenthG § 38a AufenthG ehemalige Deutsche

Letzte Aktualisierung: 12.07.2026