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Anerkennung als Medizinische Technologin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Sie möchten in Deutschland als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten? Dafür können Sie Ihre Berufsqualifikation aus der EU, der EWR oder der Schweiz staatlich anerkennen lassen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie den Beruf als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin in Deutschland ausüben möchten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation staatlich anerkennen lassen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie wollen in Deutschland als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
  • Erklärung, dass Sie bislang noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen, dass Sie in Deutschland in dem Beruf arbeiten möchten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen.
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Zu Beachten

Wenn es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Sie sagt Ihnen auch, warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
  • Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.

Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Kenntnisprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“.

Weiterhin besteht für Sie die Möglichkeit mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf zu arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen. Hierzu müssen Sie nachweisen, dass Sie persönlich und gesundheitlich geeignet sind und die erforderlichen Deutschkenntnisse besitzen.

Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

Wenn Sie nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Ihre Dienstleistungen anbieten möchten, brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
  • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
  • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
  • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.

Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“ bei der zuständigen Stelle. Sie fügen dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

Dauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach spätestens einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.

Gebühren

Die Kosten sind abhängig vom Einzelfall. 

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 1  Absatz 1 Nummer 4, § 1 Absatz 2 MT-Berufe-Gesetz (MTBG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/__1.html

§ 46 MT-Berufe-Gesetz (MTBG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/mtbg/__46.html

§§ 59 ff. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) 

https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/__59.html

§§ 96 ff. MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) 

https://www.gesetze-im-internet.de/mtaprv/__96.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 14.11.2025