Aufenthaltserlaubnis Verlängerung für in einem anderen EU-Land langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragen

Hier erfahren Sie, wie und wo Sie die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen können, die Ihnen erteilt wurde, weil Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder waren.

Beschreibung der Leistung

Sie sind oder waren langfristig aufenthaltsberechtigt, wenn Sie in einem anderen EU-Land einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk 'Daueraufenthalt-EG' oder 'Daueraufenthalt-EU' (gegebenenfalls in Landesssprache) besitzen oder besaßen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie sind oder waren in einem anderen EU-Land langfristig aufenthaltsberechtigt.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotografen ein Passfoto erstellen lassen, der dieses elektronisch über eine Cloud der zuständigen Stelle zur Verfügung stellt.
  • Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Es gibt keine besonderen Hinweise zu beachten.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren

Volljährige: 93 EUR,

Minderjährige: 46,50 EUR



Bestimmte Personengruppen können von der Gebühr befreit sein. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch 

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht 

Rechtsgrundlage

§ 8  Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)  

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html



§ 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__38a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Aufenthalt EU § 38 AufenthG § 38a AufenthG ehemalige Deutsche

Letzte Aktualisierung: 20.07.2026