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Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration

Datenschutzbeauftragte/r Landesbetrieb Erziehung und Beratung Allgemeine Information

Der oder die Datenschutzbeauftragte ist zuständig für Fragen des Datenschutzes. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Jede öffentliche Stelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Ansprechperson in allen Fragen zum Thema Datenschutz. Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen.



Als Bürgerin oder Bürger können Sie sich zum Beispiel an diese Stelle wenden, wenn Sie

  • Rückfragen dazu haben, ob und wie Ihre personenbezogenen Daten innerhalb der jeweiligen Verwaltungseinheit verarbeitet werden
  • die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten überprüfen lassen wollen
  • Sie sich über die Verarbeitung Ihrer Daten innerhalb der jeweiligen Verwaltungseinheit beschweren wollen
  • Ihre Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten widerrufen möchten
  • Sie sich über die Wahrnehmung Ihrer Betroffenenrechte (zum Beispiel. Auskunftsrecht) informieren lassen möchten

Die oder der Datenschutzbeauftragte nimmt auch innerbehördliche Aufgaben wahr. Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der jeweiligen Verwaltungseinheit können Sie sich zum Beispiel an diese Stelle wenden, wenn Sie

  • Beratung oder Unterstützung in Datenschutzfragen benötigen.
  • eine Datenschutzpanne festgestellt haben beziehungsweise eine solche vermuten
 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben ein datenschutzrechtliches Anliegen, das die Verwaltungseinheit betrifft, welcher der oder die Datenschutzbeauftragte zugeordnet ist.

Benötigte Unterlagen

Ob Unterlagen erforderlich sind, hängt von Ihrem Anliegen ab. Häufig genügt für eine erste Kontaktaufnahme eine kurze Beschreibung des Sachverhalts. In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen hilfreich oder notwendig sein. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls Dokumente benötigt werden.



Oft wird eine Erklärung zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht benötigt.



Sollten Sie sich nicht für sich, sondern für eine andere Person (zum Beispiel Familienangehörige) an die zuständige Stelle wenden, wird eine schriftliche Vollmacht dieser Person benötigt, aus der hervorgeht dass Sie in deren Namen Anträge stellen dürfen und die Antworten entgegennehmen dürfen.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Es gibt keine allgemeingültigen Fristen. Allerdings ist es sinnvoll, Anliegen oder Beschwerden so früh wie möglich zu melden, damit sie schnell geprüft und bearbeitet werden können.



Bei bestimmten Fällen, wie etwa Datenschutzpannen müssen Sie die gesetzlichen Fristen zur Meldung an die Aufsichtsbehörde beziehungsweise zur Benachrichtigung von Betroffenen beachten..

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihr Anliegen und klärt, welche Maßnahmen erforderlich sind.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung, Beratung oder Unterstützung zu Ihrem Anliegen. Falls nötig, koordiniert der oder die Datenschutzbeauftragte weitere Schritte, wie zum Beispiel die Einholung einer internen Stellungnahme.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

https://dejure.org/gesetze/DSGVO

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Letzte Aktualisierung: 14.11.2025