Behörde für Inneres und Sport

Beschäftigungsduldung Verlängerung beantragen

Sie sind eine ehemalige geduldete ausländische Person und leben in Deutschland? Wie Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung beantragen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als ehemalige geduldete ausländische Person in Deutschland leben und arbeiten, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre Identität ist geklärt, zum Beispiel durch einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie sind seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung.
  • Sie gehen seit 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mindestens 35 Stunden pro Woche / Alleinerziehende mindestens 20 Stunden pro Woche) nach.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie verfügen über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse.
  • Es liegen keine Straftaten vor.
  • Es liegt der Schulbesuch und keine Straftaten der Kinder vor.
  • Es liegt keine Ausweisungsverfügung / keine Abschiebungsanordnung vor.
  • Sie haben den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung)
  • Bei ausländischen Hochschulabschlüssen: Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) soweit vorhanden
  • Arbeitsvertrag oder die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Gegebenenfalls Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge)
  • Nachweis über Deutschsprachkenntnisse und den Abschluss des Orientierungskurses (Nachweis über das Bestehen des Integrationskurses)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Aktuelle Meldebescheinigung

Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis befristet für die Dauer der Beschäftigung, maximal für 30 Monate. 

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen einen Termin per E-Mail (bis.asyl-service@amtfuermigration.hamburg.de), gerne können Sie Ihre Unterlagen im Anhang mitsenden.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel etwa 6 – 8 Wochen.

Gebühren

96,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten

93,00 EUR bei einem weiteren Aufenthalt von über 3 Monaten

Bestimmte Personengruppen können von der Gebühr befreit sein. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 19d, 25b, 60d Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19d.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Inneres und Sport

Mo-Do 7.30-13.30 Uhr und nach Vereinbarung - Freitag geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Do 9-15, Fr 9-12 Uhr

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Suchwörter: Arbeit § 60d AufenthG

Letzte Aktualisierung: 14.03.2026