Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Störfallrelevante Betriebsbereiche der oberen Klasse Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne übermitteln

Sie möchten einen Betriebsbereich der oberen Klasse betreiben? Wie Sie die nötigen Informationen für externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne übermitteln, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

In Betriebsbereichen der oberen Klassewerden große Mengen gefährlicher Stoffe gelagert oder genutzt.


Bei einem schweren Unfall, wie Explosion, Brand oder Freisetzung giftiger Stoffe, muss schnell und gezielt reagiert werden.


Damit Feuerwehr, Katastrophenschutz und andere Einsatzkräfte sofort wissen, was zu tun ist, brauchen sie im Voraus alle relevanten Informationen.


Wenn Sie einen Betriebsbereich der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung betreiben möchten, müssen Sie die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne übermitteln.


Die Informationen werden von der zuständigen Katastrophenschutzbehörde für die Erstellung von Notfallplänen benötigt.


So kann im Ernstfall koordiniert gehandelt werden, von Evakuierungen bis zu Sperrungen von Verkehrswegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben oder planen einen Betriebsbereich der oberen Klasse (nach der Störfall-Verordnung).
    • Das bedeutet: Sie lagern gefährliche Stoffe oberhalb der oberen Mengenschwellen.
  • Der Betrieb fällt unter die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung.

Benötigte Unterlagen

  • erforderliche Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenpläne

Zu Beachten

Wenn Sie die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermitteln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Fristen

Reichen Sie die Informationen spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme des Betriebsbereichs ein.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle nimmt Ihre Informationen entgegen und prüft sie.
  • Falls weitere Informationen benötigt werden, kommt die Behörde auf Sie zu.
  • Die zuständige Stelle leitet die Informationen an die Einsatzkräfte weiter.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/__10.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: Notfallplanung Störfallverordnung 12. BImSchV externe Notfallpläne Betriebsbereich mit erweiterten Pflichten

Letzte Aktualisierung: 15.12.2025