Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV)

Freiwilligen Landtausch (FLT) nach Flurbereinigungsgesetz beantragen

Wenn Sie land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke (oder Teile davon) mit einem oder mehreren Partnern tauschen möchten, können Sie einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz stellen.

Beschreibung der Leistung

Sie können mit Tauschpartnern freiwillig land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke oder Teile davon miteinander tauschen. Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist.


Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Sie haben ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen die Regelungen des Freiwilligen Landtausches. Dieses Vorgehen wäre jedoch nicht zielführend, da der Landtausch ohne einvernehmliche Zustimmung nicht realisierbar ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches (FLT) nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

Benötigte Unterlagen

  • Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Zu Beachten

In Hamburg laufen zurzeit keine Verfahren

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Haben sich wenigstens zwei Tauschpartner zusammengefunden, um in einem FLT nach Flurbereinigungsgesetz ihr Flächeneigentum zu tauschen, können sie die Durchführung eines solchen FLT bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.


Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines FLT erfüllt sind, stimmt sich anschließend noch mit den Tauschpartnern ab und entscheidet über die Anordnung des FLT.

Dauer

Das Verfahren kann mehrere Monate, bei komplizierter Sachlage auch mehrere Jahre dauern.

Gebühren

Mögliche Kosten fallen für folgende Dienstleistungen in Verbindung mit dem FLT an:


  • Kosten für den FLT trägt das Land

  • Vermessungskosten (z.B. Grenzherstellung)

  • Folgekosten für z.B. Überfahrten, Drängagen, etc.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 103a Flurbereinigungsgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__103a.html





 

Adresse und Kontakt

Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV)

Abteilung Z 3 Grundsatz und Einkauf

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Suchwörter: Vereinfachte Flurbereinigung Ländliche Neuordnung Flurbereinigung-Bodenordnung Freiwilliger Landtausch

Letzte Aktualisierung: 09.02.2026