Inbetriebnahme von nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlagen zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoff, Kraftstoffgemisch oder Rohbenzin anzeigen

Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen in Betrieb nehmen? Wie Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.


Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie möchten eine ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
  • Die Anlage ist nicht genehmigungsbedürftig.

Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie benötigen, erfahren Sie von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Wenn Sie die Inbetriebnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig melden, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Fristen

Reichen Sie die Anzeige ein, bevor Sie die Anlage in Betrieb nehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf kommt die zuständige Stelle für Rückfragen auf Sie zu.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 8 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin) (20. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_20_1998/__8.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 14.01.2026