Voraussetzungen
Sie sind gesetzlich zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet als Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel
- Aktiengesellschaft (AG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Gemeinnützige Varianten der Kapitalgesellschaft (gUG, gGmbH)
oder Personenhandelsgesellschaft wie zum Beispiel
- Offene Handelsgesellschaft (oHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- GmbH & Co. KG.
Wenn Sie nicht gesetzlich zum Eintrag ins Handelsregister verpflichtet sind, können Sie sich als Selbständige im Handelsregister eintragen lassen.
Benötigte Unterlagen
- notariell beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister
- je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsachen sind weitere Unterlagen erforderlich (teilweise auch in notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form)
Zur Gründung einer Kapitalgesellschaft benötigen Sie in der Regel:
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag / Musterprotokoll
- Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer
- Gesellschafterliste (nur bei Gründung mit Satzung)
- alternativ zu Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste: Musterprotokoll (für UG und GmbH)
- behördliche Genehmigungen, soweit erforderlich
- Einzahlungsbeleg und Kontoauszug zum Nachweis einer Bareinlage
- bei Sachgründung: weitere Unterlagen
Zum Eintrag einer Personenhandelsgesellschaft benötigen Sie in der Regel:
- Angaben zu den Gesellschaftern (Name, Geburtsdatum, Wohnort beziehungsweise Firma, Sitz, Registerangaben). Bei Kommanditisten die einzutragende Haftsumme.
- Angaben zur Vertretung (Einzel- oder Gesamtvertretung)
- Unternehmenssitz und inländische Geschäftsanschrift
- eventuelle Vollmachten (wenn die Anmeldung nicht von allen Gesellschaftern selbst unterschrieben wird)
Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie vom Notariat oder der Industrie- und Handelskammer (IHK).
Zu Beachten
- Wenn Sie dazu verpflichtet sind, aber Ihr Unternehmen nicht oder falsch zum Handelsregister anmelden, werden Sie zunächst abgemahnt. Bei weiterem Verstoß kann ein Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden.
- Wenn der bestehende Eintrag nicht mehr aktuell ist oder gelöscht werden soll, müssen Sie die Änderungen beziehungsweise die Löschung beantragen.
- Vorteile des freiwilligen Handelsregistereintrags sind:
- Möglichkeit zur Beschäftigung eines oder mehrerer Prokuristen
- Schutz des Firmennamens vor Nachahmern
- Möglichkeit der Firmierung: ohne Handelsregistereintrag müssen Unternehmen den vollen Namen von Inhaber oder Gesellschafter im Unternehmensnamen tragen, mit einem Handelsregistereintrag dürfen sie eine „Firma”, also einen Firmennamen, nutzen.
- Vertrauensbonus für Kunden und potenzielle Geschäftspartner
- Möglichkeit, selbständig agierende Zweigstellen an anderen Standorten zu eröffnen
- Nachteile des freiwilligen Handelsregistereintrags sind:
- Das Unternehmen unterliegt strengeren Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und nicht mehr dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Buchführungs- und Offenlegungspflicht
- Doppelte Buchführung und Befolgung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
- Erstellung von Bilanzen
- Lückenlose Offenlegung aller Geschäftsvorfälle in der Buchführung
- Verpflichtung zu zusätzlichen Angaben auf Geschäftsbriefen und Impressum:
- Firmenbezeichnung
- Ort des Firmensitzes
- Registergericht
- Nummer des Registereintrags
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
keine