Anlage zur Verwendung organischer Lösungsmittel oberhalb der Schwellenwerte wesentliche Änderungen anzeigen

Sie betreiben eine Anlage mit einem Lösungsmittelverbrauch oberhalb die Schwellenwerte? Wie Sie wesentliche Änderungen der Anlage melden, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

In vielen Anlagen, etwa in Druckereien, Lackierereien oder Reinigungsbetrieben, werden Lösungsmittel wie Alkohol oder Aceton verwendet. Diese Stoffe können die Luft belasten und die Gesundheit gefährden.


Wichtige Änderungen an solchen Anlagen müssen Sie rechtzeitig melden, auch wenn keine besondere Genehmigung erforderlich ist.


Als wichtige Änderungen gelten zum Beispiel:

  • Änderungen, die spürbare Nachteile für Gesundheit oder Umwelt haben können
  • Änderungen, die den Ausstoß von Lösungsmitteldämpfen um mehr als 25 Prozent erhöhen
  • Änderungen, die den Ausstoß von Lösungsmitteldämpfen um mehr als 10 Prozent erhöhen
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit Lösungsmittelverbrauch.
  • Der Lösungsmittelverbrauch liegt oberhalb der zulässigen Schwellenwerte.
  • Sie planen wesentliche Änderungen an der Anlage.
    • Eine wesentliche Änderung liegt immer dann vor, wenn sich die Auswirkungen Ihrer Anlage spürbar verschlechtern können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
      • die Behörde einschätzt, dass eine Änderung Ihrer Anlage erhebliche Nachteile für die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt haben kann,
      • Sie die Kapazität Ihrer Anlage so verändern, dass deutlich mehr Lösungsmitteldämpfe entstehen – bei bestimmten Anlagenarten schon dann, wenn die Emissionen um mehr als 25 Prozent steigen oder
      • Sie die Kapazität Ihrer Anlage verändern und die Emissionen dadurch insgesamt um mehr als 10 Prozent zunehmen.

Benötigte Unterlagen

  • vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten

Zu Beachten

Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Fristen

Reichen Sie die Anzeige ein, bevor Sie die wesentlichen Änderungen vornehmen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 2 Satz 3 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/__5.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Lösemittel

Letzte Aktualisierung: 14.01.2026