Anlagen zur Verwendung organischer Lösungsmittel Überschreitung der Schwellenwerte anzeigen

Sie betreiben eine Anlage mit Lösungsmittelverbrauch? Wie Sie melden, dass Sie die Schwellenwerte für flüchtige organische Verbindungen überschreiten, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) entstehen vor allem beim Einsatz von Lösungsmitteln, zum Beispiel in Druckereien, Lackierereien, Reinigungsanlagen oder bei der Herstellung von Klebstoffen. Sie können die Luft belasten und gesundheitsschädlich sein. Deshalb ist es wichtig, dass die erstmalige Überschreitung bestimmter Schwellenwerte gemeldet wird.


Wenn Ihre Anlage nicht genehmigungsbedürftig ist und Sie erstmals so viele Lösungsmittel einsetzen, dass die Schwellenwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) überschritten werden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie betreiben eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte für flüchtige organische Verbindungen (VOC) erstmalig übersteigt.


Die Schwellenwerte belaufen sich auf:

  • 0 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Textilreinigung (Chemischreinigungsanlagen)
    • Serienbeschichtung von Fahrzeugen (unter anderem Kfz, Fahrerhäuser, Busse)
    • Beschichten von Wickeldraht mit phenol-/kresolhaltigen Stoffen
  • 1 Tonne Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Reinigung von Oberflächen
  • 5 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Beschichtung von Schienenfahrzeugen
    • Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
    • Beschichten von Metall- oder Kunststoffoberflächen
  • 10 Tonnen Lösungsmittelverbrauch pro Jahr
    • Beschichten von Bandblech

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie die vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten ein.

Zu Beachten

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.

Fristen

Reichen Sie die Anzeige spätestens 6 Monate nach dem erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte für die Anlage ein.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen bei Ihnen an.

Dauer

Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 2 Satz 2 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31_2024/__5.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: BImSchG 31. BImSchV Lösemittel

Letzte Aktualisierung: 15.01.2026