Voraussetzungen
- Das Schiff ist in keinem anderen Schiffsregister eingetragen.
- Bei Binnenschiffen zur Beförderung von Gütern beträgt die größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen.
- Bei Binnenschiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, beträgt die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter.
- Bei anderen Binnenschiffen handelt es sich um Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.
- Das Seeschiff ist berechtigt, die Bundesflagge zu führen.
- Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss eine Vertreterin oder ein Vertreter angegeben werden, die oder der im Bereich des zuständigen Registergerichts wohnt.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Eintragung in das Schiffsregister
- Eigentumsnachweis des Schiffs
- Kopie des Personalausweises des Eigentümers
- Technische Daten des Schiffs (zum Beispiel Maße, Baujahr)
- Nachweis über die Löschung aus einem anderen gegebenenfalls ausländischen Schiffsregister (falls zutreffend)
- Eichschein (bei Binnenschiffen)
- Messbrief (bei Seeschiffen)
- Bescheinigung der zuständigen Schiffsvermessungsbehörde (bei Schiffsbauwerken)
Zu Beachten
In Deutschland wird das Schiffsregister von verschiedenen Amtsgerichten geführt, nicht von einem zentralen Register. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Heimathafen bezieungsweise nach dem Heimatort des Schiffes. Hamburg hat das größte Schiffsregister in Deutschland. Es wird digital geführt.
Aufgrund von Staatsverträgen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg mit anderen Bundesländern ist das Hamburger Schiffsregister auch für nachfolgende Gebiete zuständig: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen.
Daher können Sie beim Hamburger Schiffsregister, welches örtlich für Seeschiffe, Binnenschiffe und Schiffsbauwerke zuständig ist, die Eintragung beantragen.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat Ihrer Wahl.
Fristen
Es gibt keine Frist.