Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister als öffentliche Stelle beantragen

Öffentliche Stellen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ausgewählte, personenbezogene Daten aus dem Fahrzeugregister abrufen.

Beschreibung der Leistung

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit in einer Behörde dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten aus dem Fahrzeugregister abrufen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie rufen die Daten im Auftrag einer öffentlichen Stelle ab.

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Ein Datenabruf ist nur dann erlaubt, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Es dürfen nur so viele Informationen abgerufen werden, wie für den konkreten Zweck notwendig sind. Der Schutz persönlicher Daten steht dabei stets im Vordergrund.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie als öffentliche Stelle kontaktieren den LBV unter Begründung Ihres Antrags.

Dauer

Sie erhalten direkt nach Beantragung eine Auskunft.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

entfällt

Rechtsgrundlage

§ 35 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__35.html

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Suchwörter: Behördenauskunft Behördenauskünfte

Letzte Aktualisierung: 11.08.2026