Beschreibung der Leistung
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit in einer Behörde dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten aus dem Fahrzeugregister abrufen.
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Im Rahmen Ihrer Tätigkeit in einer Behörde dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten aus dem Fahrzeugregister abrufen.
keine
Ein Datenabruf ist nur dann erlaubt, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Es dürfen nur so viele Informationen abgerufen werden, wie für den konkreten Zweck notwendig sind. Der Schutz persönlicher Daten steht dabei stets im Vordergrund.
keine
Sie erhalten direkt nach Beantragung eine Auskunft.
Keine
entfällt
§ 35 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__35.html
Suchwörter: Behördenauskunft Behördenauskünfte
Letzte Aktualisierung: 11.08.2026