Behörde für Inneres und Sport

Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

Sie erfahren hier, wie Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen können, sofern Ihr Asylverfahren noch läuft oder Sie im Besitz einer Duldung sind.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, oder sich geduldet in Deutschland aufhalten, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Das gilt auch, wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Praktikum machen möchten.



Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist.



Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung Ihrer Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist.



Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die zuständige Stelle in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Wenn Sie sich bereits mehr als vier Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.



Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden:


Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung erteilt.



Wenn Sie eine Duldung besitzen:


Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen längstens für die Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Wenn die Dauer Ihrer Duldung verlängert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Dauer Ihrer Beschäftigungserlaubnis verlängert werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Sie haben ein konkretes Arbeitsangebot erhalten. Dafür muss das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ vollständig ausgefüllt vorliegen (vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auszufüllen).
  • Der Arbeitslohn entspricht dem Lohn vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Der Antrag muss vor Abschluss eines Arbeitsvertrages gestellt werden.
  • Der Aufenthalt in Deutschland dauert bereits mindestens 3 Monate.
  • Sie stammen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat und haben den Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt.

Zusätzlich, wenn Sie sich im Asylverfahren befinden:

  • Die Beschäftigung ist nicht in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausgeschlossen.
  • Eine Beschäftigungserlaubnis kann nicht erteilt werden, wenn das Asylverfahren offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung einer Klage besteht.

Zusätzlich, wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten:

  • Es liegt eine gültige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) vor.
  • Der Aufenthalt dauert mindestens drei Monate, bei Pflicht zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung mindestens sechs Monate.
  • Keine Beschäftigungserlaubnis erhalten Sie, wenn Sie
    • Ihre Mitwirkungspflichten verletzt haben (zum Beispiel keine Passbeschaffung, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit),
    • Ihre Duldung den Vermerk „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ enthält.

Benötigte Unterlagen

  • Gültige Aufenthaltsgestattung, oder Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
  • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel. Sie erhalten sie, wenn Sie ausreisepflichtig sind, Ihre Abschiebung aber vorübergehend nicht möglich ist – zum Beispiel aus rechtlichen, humanitären oder persönlichen Gründen.


Ihr Aufenthalt ist damit nicht legal, die Abschiebung wird jedoch vorerst ausgesetzt.


Ihre Beschäftigungserlaubnis kann widerrufen werden, wenn Sie zu schlechteren Bedingungen arbeiten als vergleichbare deutsche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Fristen

Sie müssen die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragen.

Verfahrensablauf

  • Sie informieren sich, ob die zuständige Ausländerbehörde eine Online-Antragsstellung ermöglicht oder ein Formular bereithält.
  • Reichen Sie das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers ein.
  • Sie vereinbaren bei persönlicher Antragstellung einen Termin bei der Ausländerbehörde.
  • Die Behörde prüft Ihre Identität und die Unterlagen.
  • In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit beteiligt.
  • Die Beschäftigungserlaubnis wird in der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung vermerkt (kein separates Dokument).
  • Bei Verlängerung der Duldung kann auch die Beschäftigungserlaubnis verlängert werden.

Dauer

Die Bearbeitung kann 6-8 Wochen dauern ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage

Rechtsgrundlage

§ 61 Asylgesetz (AsylG)

www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__61.html

§ 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)

www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__32.html

§ 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__4a.html

§ 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html

§ 42 Absatz 2 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__42.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Inneres und Sport

Mo-Do 7.30-13.30 Uhr und nach Vereinbarung - Freitag geschlossen

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Do 9-15, Fr 9-12 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 15.04.2026