Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige oder nahestehenden Personen beantragen

Sie sind Familienangehörige oder nahestehende Person eines EU-Bürgers und selbst kein EU-Bürger? Erfahren Sie hier, wie Sie nach 5 Jahren eine Daueraufenthaltskarte beantragen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, gelten für Sie bestimmte Einreise- und Aufenthaltsregeln in Deutschland.



Ein Drittstaat ist ein Land, das weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört.



Wenn Sie zu einer Bezugsperson, die selbst die Staatsangehörigkeit eines EU- oder des EWR-Lands besitzt, nach Deutschland gezogen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Daueraufenthaltskarte erhalten. Sie müssen dafür bereits seit 5 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates.
  • Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und rechtmäßig gemeinsam mit Ihrer Bezugsperson in Deutschland aufgehalten.
  • Ihr Aufenthalt gilt als rechtmäßig, wenn Sie während dieser fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, beispielsweise wenn Sie in dieser Zeit im Besitz einer Aufenthaltskarte waren.

Eine der folgenden Umstände trifft auf Sie zu:

  • Sie gehören zur Familie einer Person mit einer Staatsangehörigkeit der EU oder EWR.
  • Sie stehen einer Person mit einer Staatsangehörigkeit der EU oder EWR nahe.
  • Als Familienangehörige gelten:
    • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
    • Kinder und Enkelkinder unter 21 Jahren.
    • Kinder über 21 Jahre, Eltern und Großeltern, wenn sie oder ihre Partner finanziell von der genannten Person unterstützt werden
  • Als nahestehende Person gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen:
    • Verwandte in der Seitenlinie (zum Beispiel Onkel oder Tante; Neffe oder Nichte)
    • Kinder unter 18 Jahren, die in einem Pflegekind- oder Vormundschaftsverhältnis zum EU- oder EWR-Bürger stehen.
    • der Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin des EU- beziehungsweise des EWR-Bürgers.
  • Sie können das Daueraufenthaltsrecht auch vor Ablauf von 5 Jahren erhalten, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa:
    • wenn Ihre Bezugsperson nach mindestens zweijährigem gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland verstirbt, oder
    • wenn Ihre Bezugsperson infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
  • Kürzere Abwesenheiten unterbrechen den Aufenthalt nicht. Es wird weiterhin von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen, wenn Sie:
    • das Bundesgebiet für insgesamt bis 6 Monate im Jahr verlassen,
    • den Wehrdienst oder einen Ersatzdienst leisten oder
    • aus wichtigem Grund einmalig für bis zu 12 aufeinanderfolgende Monate abwesend sind, beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung.

Benötigte Unterlagen

Allgemeine Unterlagen:

  • Gültiges Pass- oder Passersatzdokument
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotostudio ein Passfoto erstellen lassen. Das Fotostudio stellt das Foto der zuständigen Stelle elektronisch über eine Cloud zur Verfügung.

Nachweise zur familiären Beziehung:

  • Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisationsvermerk)
  • Bei fremdsprachigen Urkunden: beglaubigte deutsche Übersetzung

Nachweise zur Bezugsperson:

  • Meldebestätigung, Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Gewerbeschein oder Nachweis über selbständige Tätigkeit
  • Bei Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Bezugsperson:
    • Nachweis über ausreichende Existenzmittel
    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Bei Aufenthalt bei einer studierenden Bezugsperson:
    • Hochschulzulassung oder Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweis über Existenzmittel
    • Nachweis über Krankenversicherungsschutz

Die Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.

Zu Beachten

Keine.

Fristen

Die Daueraufenthaltskarte wird für die Dauer von 10 Jahren ausgestellt.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um Ihren Antrag zu stellen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Passfoto für die Herstellung Ihrer Daueraufenthaltskarte genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihrer Daueraufenthaltskarte.
  • Sobald das Aufenthaltsdokuments-GB fertig ist, können Sie es persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung kann 6-8 Wochen dauern.

Gebühren

Für Personen unter 24 Jahren: 22,80 EUR

Für Personen ab 24 Jahren: 37,00 EUR

In bestimmten Fällen kann die Gebühr reduziert oder ganz erlassen werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__1.html

§ 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__2.html

§ 3 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3.html

§ 3a Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__3a.html

§ 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.html

§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4a.html

§ 5 Abs. 5 + Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html

§ 12 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__12.html

§ 12a Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__12a.html

 

§ 47 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__47.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Einreise EU-Bürger Einwanderung EU-Land EWR-Land Freizügigkeitsrecht Zuwanderung

Letzte Aktualisierung: 06.02.2026