Beschreibung der Leistung
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem minderjährigen Kind mit Staatsangehörigkeit der EU haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger mit einem tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem minderjährigen Kind mit Staatsangehörigkeit der EU, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem minderjährigen Kind mit Staatsangehörigkeit der EU haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Ihr Kind, dass die EU-Staatsangehörigkeit besitzt, ein eigenständiges Recht auf Freizügigkeit besitzt.
Stellen Sie Ihren Antrag sofort nach Ihrer Einreise.
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Einzelfall und kann mehrere Wochen betragen.
Die Gebühren betragen 100,00 Euro.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Es können weitere Gebühren anfallen.
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Art. 20 und Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
https://dejure.org/gesetze/AEUV/20.html
§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html
Suchwörter: AEUV Recht nach „sui generis“
Letzte Aktualisierung: 14.10.2026