Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis zu minderjährigem Kind mit EU-Staatsangehörigkeit beantragen

Als Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger mit einem tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem minderjährigen Kind mit Staatsangehörigkeit der EU, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem minderjährigen Kind mit Staatsangehörigkeit der EU haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besitzt die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes.
  • Zwischen Ihnen und Ihrem Kind besteht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis in rechtlicher, wirtschaftlicher und/oder affektiver Weise.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • gültiger Pass oder Personalausweis Ihres Kindes
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Nachweis über das besondere Abhängigkeitsverhältnis Ihres Kindes
  • Gegebenenfalls Nachweise zu Unterhaltsleistungen
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotostudio ein Passfoto erstellen lassen. Dieses kann von dort elektronisch bei Ihrer Vorsprache abgerufen werden.

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn Ihr Kind, dass die EU-Staatsangehörigkeit besitzt, ein eigenständiges Recht auf Freizügigkeit besitzt.

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag sofort nach Ihrer Einreise.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle. Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Einzelfall und kann mehrere Wochen betragen.

Gebühren

Die Gebühren betragen 100,00 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Es können weitere Gebühren anfallen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Art. 20 und Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

https://dejure.org/gesetze/AEUV/20.html

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: AEUV Recht nach „sui generis“

Letzte Aktualisierung: 14.10.2026