Ersterteilungen

Mobile-ICT-Karte beantragen

Sie besitzen bereits eine ICT-Karte eines anderen EU-Landes und werden vorübergehend in eine Niederlassung in Deutschland versetzt? Wie Sie eine mobile ICT-Karte beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie bereits eine ICT-Karte aus einem anderen EU-Land haben und zusätzlich vorübergehend in Deutschland arbeiten möchten, können Sie eine mobile ICT-Karte beantragen.


Dies gilt für Sie als Führungskraft, Spezialist beziehungsweise Spezialistin oder Trainee.


Die mobile ICT-Karte ist ein spezieller Aufenthaltstitel.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine ICT-Karte eines anderen EU-Landes.
  • Sie werden in der deutschen Niederlassung als Führungskraft, Spezialist beziehungsweise Spezialistin oder Trainee tätig.
  • Sie sind bereits seit mindestens 6 Monaten in dem Unternehmen beschäftigt.
  • Sie sind während der Zeit Ihres Aufenthalts in Deutschland weiterhin in dem Unternehmen beschäftigt.
  • Der Aufenthalt in Deutschland dauert länger als 90 Tage.
  • Der Aufenthalt in Deutschland dauert maximal 3 Jahre. Wenn Sie Trainee sind maximal 1 Jahr.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Reisepass oder Passersatz
  • gültige ICT-Karte aus einem Mitgliedsstaat
  • aktuelle Meldebescheinigung
  • Arbeitsvertrag mit Nachweis der bisherigen Beschäftigungsdauer im Unternehmen
  • Gegebenenfalls eine Abordnungserklärung des Unternehmens
  • Nachweis der Qualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Diplome)
  • Bestätigung über den geplanten Aufenthalt in Deutschland, inklusive Angaben zur Position und Dauer des Aufenthalts
  • Nachweis einer Krankenversicherung
  • Aktuelles biometrisches Foto in digitaler Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können ein Passbild auch bei einem Fotografen oder einem Drogeriemarkt anfertigen lassen. Es kann von dort elektronisch bei Ihrer Vorsprache abgerufen werden.
  • Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt

Je nach Lage Ihres Einzelfalls können andere Unterlagen erforderlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Zu Beachten

Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen und prüft Ihre Tätigkeit als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie das Arbeitsentgelt und die Arbeitsbedingungen.

Fristen

Wenn Sie sich im Rahmen der kurzfristigen Mobilität bereits in Deutschland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor Ablauf des Aufenthalts zur kurzfristigen Mobilität stellen.



Wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten, müssen Sie den Antrag mindestens 20 Tage vor der Einreise nach Deutschland stellen.



Wenn Sie den Antrag 20 Tage vor Ihrer Einreise gestellt haben, dürfen Sie sich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bereits für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten und arbeiten.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die mobile ICT-Karte nach Ihrer Einreise zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung der Mobile ICT-Karte genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung der Mobile ICT-Karte.
  • Sobald die Mobile ICT-Karte fertig ist, können Sie diese persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Einzelfall und kann mehrere Wochen betragen.

Gebühren

Die Gebühren betragen 80,00 EUR.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Es können weitere Gebühren anfallen.

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Zahlungsarten

  • Girocard
  • Bargeldzahlung

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

§ 19b Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19b.html

§ 19 Absatz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19.html

§ 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__39.html

§ 10a Beschäftigungsverordnung (BeschV)

https://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__10a.html

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__45.html

Adresse und Kontakt

Ersterteilungen

Mo 8-17, Di 8-12, Mi 8-12, Do 8-18, Fr 7-12 Uhr. Bitte generell vorab einen Termin vereinbaren.

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Do 9-15, Fr 9-12 Uhr

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, können Sie zur Erfassung der notwendigen biometrischen Daten (Foto, Unterschrift, Fingerabdrücke) ein vorhandenes Selbsterfassungsterminal (Speed Capture Terminal) nutzen.

Kosten: 6 Euro.
Bitte sprechen Sie im Abschluss bei der Sachbearbeitung vor.
Planen Sie bitte vor Ihrem Termin einige Minuten mehr Zeit für die Erfassung Ihrer Daten ein, sofern Sie das Selbsterfassungsterminal nutzen möchten.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: § 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 19b AufenthG § 19 Absatz 3, 4 AufenthG § 39 AufenthG § 10a AufenthG

Letzte Aktualisierung: 12.07.2026