Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen humanitären oder politischen Gründen beim Hamburg Service beantragen

Sie halten sich aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland auf? Wann und wie Sie eine Aufenthaltserlaubnis im Hamburg Service beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nicht in Ihr Heimatland zurückkehren können, haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt Ihnen, für eine bestimmte Zeit in Deutschland zu bleiben und zu arbeiten. In Hamburg ist die zuständige Stelle davon abhängig, welche Fallkonstellation Ihrem Antrag zugrunde liegt. Der Hamburg Service ist zuständig für:

  • Aufnahmen aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden (nicht bei Neueinreise und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen)
  • Aufnahmen bei besonders gelagerten politischen Interessen
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie gehören dem anspruchsberechtigten Personenkreis an.
  • Sie haben Ihre Identität nach Möglichkeit geklärt oder mitgewirkt, dies zu tun.

Die weiteren Voraussetzungen hängen im Einzelnen vom Sachverhalt und vom Grund Ihres Aufenthalts ab. Die zuständige Stelle informiert Sie eingehend.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • Visum, sofern dies für die Einreise erforderlich war
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotostudio ein Passfoto erstellen lassen. Das Fotostudio stellt das Foto der zuständigen Stelle über eine Cloud zur Verfügung.

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Dokumente vorlegen. Näheres erfahren Sie beim Ausfüllen des Online-Dienstes oder von der zuständigen Stelle.

Zu Beachten

Das Amt für Migration der Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist zuständig für:

  • Einzelaufnahmen aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
  • Aufnahmen aus dem Ausland durch die obersten Landesbehörden (nur bei Neueinreise und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen)
  • Härtefälle und außergewöhnliche Härtefälle
  • Vorrübergehend schutzsuchende Personen
  • Asylberechtigte
  • Flüchtlinge
  • Subsidiär Schutzberechtigte
  • Personen, für die Abschiebeverbot vorliegt
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen humanitäre, persönliche oder andere rechtliche oder tatsächliche Gründe die Ausreise unmöglich machen
  • Opfer bestimmter Straftaten (Menschenhandel, Schwarzarbeit oder illegale Arbeitnehmerüberlassung)
  • Integrierte Ausländerinnen und Ausländer sowie bestimmte Familienangehörige mit enger familiärer Bindung in Deutschland.

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag unverzüglich nach der Einreise oder spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Aufenthaltstitels.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den bereitgestellten Online-Dienst, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres: 50,00 EUR

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres: 100,00 EUR

Bestimmte Personengruppen können von der Gebühr befreit sein. Die zuständige Stelle kann Sie genauer informieren.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 23 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: politische Interessen oberste Landesbehörden § 23 Abs. 1 AufenthG nicht ausreisepflichtig keine Neueinreise § 23 Abs. 2 AufenthG § 23 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht ausreisepflichtig

Letzte Aktualisierung: 09.06.2026