Amtsgericht Hamburg

Genossenschaftsregister Eintrag einer Europäischen Genossenschaft beantragen

Sie möchten eine Europäische Genossenschaft (SCE) gründen? Wie Sie die Eintragung in das Genossenschaftsregister beantragen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von Personen, die sich durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich, kulturell oder sozial unterstützen wollen.


Mitglieder können natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts sein.



Eine Europäische Genossenschaft (SCE – Societas Cooperativa Europaea) ist eine besondere Rechtsform, die in der ganzen Europäischen Union (EU) gilt. Sie ermöglicht es, eine Genossenschaft in mehreren EU-Ländern gleichzeitig zu betreiben, ohne in jedem Land eine neue gründen zu müssen. Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in einem EU-Mitgliedstaat. Die Europäische Genossenschaft ist eine eigene rechtsfähige juristische Person. Das heißt, sie kann selbst Verträge abschließen, Rechte haben und Pflichten übernehmen.



Sie können eine Europäische Genossenschaft im Genossenschaftsregister eintragen lassen, wenn Sie

  • eine neue Europäische Genossenschaft mit Mitgliedern aus mindestens zwei verschiedenen EU-Staaten gründen,
  • bestehende Genossenschaften aus mindestens zwei EU-Ländern zusammenschließen oder
  • eine deutsche Genossenschaft mit internationaler Tätigkeit in eine Europäische Genossenschaft umwandeln möchten.

Hat die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Ausland, aber eine Zweigniederlassung in Deutschland, muss diese Zweigniederlassung ebenfalls ins Genossenschaftsregister eingetragen werden.



Wichtige Änderungen müssen eingetragen werden, zum Beispiel

  • Änderungen des Sitzes der Genossenschaft,
  • Änderungen der Satzung oder
  • Änderungen in den Personen der Vertretungsberechtigten.
 

Informationen

Voraussetzungen

Sie möchten

  • eine neue Europäische Genossenschaft gründen oder
  • mindestens 2 bestehende Genossenschaften aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu einer Europäischen Genossenschaft zusammenschließen oder
  • eine bestehende Genossenschaft umwandeln, die
    • in einem EU-Mitgliedstaat gegründet wurde,
    • ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedstaat hat oder
    • seit mindestens 2 Jahren eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreibt.

Sie können eine Europäische Genossenschaft gründen mit

  • mindestens 5 natürlichen Personen, die in mindestens 2 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wohnen oder
  • mindestens 5 natürlichen oder juristischen Personen, wenn sie dem Recht oder Wohnsitz von mindestens 2 EU-Mitgliedstaaten angehören oder
  • mindestens 2 juristischen Personen, die dem Recht von mindestens 2 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterliegen.

Die Beteiligung der Beschäftigten ist geregelt:

  • Es gibt eine Vereinbarung über ihre Beteiligung oder
  • das Verhandlungsgremium hat beschlossen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder abzubrechen oder
  • die Verhandlungsfrist ist abgelaufen.

Die Europäische Genossenschaft ist in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband zugelassen.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie eine Europäische Genossenschaft neu gründen, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • Satzung der Genossenschaft
  • Urkunde über die Bestellung des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats sowie der vertretungsberechtigten Personen
  • Bescheinigung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands, dass Ihre Genossenschaft dort Mitglied werden darf

Je nach Einzelfall können weitere oder andere Unterlagen nötig sein. Welche Dokumente Sie zusätzlich einreichen müssen, erfahren Sie von Ihrem Notariat.

Zu Beachten

Typisch für eine Genossenschaft ist:

  • Gemeinschaftlich handeln: Menschen schließen sich zusammen, um gemeinsam etwas zu erreichen (z. B. günstiger einkaufen, Wohnungen bauen, Energie erzeugen)
  • Mitbestimmung: Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe seiner Einlage
  • Mitgliedschaft: Man wird Teilhaber durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
  • Haftung: Die Mitglieder haften in der Regel nur mit ihren Anteilen, nicht mit ihrem Privatvermögen

Beispiele für Genossenschaften sind:

  • Wohnungsbaugenossenschaften
  • Energie- oder landwirtschaftliche Genossenschaften
  • Kreditgenossenschaften, wie Volksbanken, Raiffeisenbanken

Eine eingetragene Genossenschaft gilt als juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Eintragung oder wichtige Änderungen zu der Europäischen Genossenschaft über ein Notariat.
  • Die Notarin oder der Notar
    • berät Sie,
    • erstellt die Anmeldung nach den gesetzlichen Vorgaben und
    • sendet diese in elektronischer Form und mit elektronischer Signatur an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle fordert möglicherweise einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gebühren für die Eintragung von Ihnen.
  • Sie begleichen den Kostenvorschuss.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen oder Ihrem Notariat.
  • Die zuständige Stelle nimmt die Eintragung in das Genossenschaftsregister vor.
  • Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
  • Sie begleichen die endgültige Kostenrechnung.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren


  • 420,00 EUR für die Eintragung ins Genossenschaftsregister

  • 720,00 EUR für die Eintragung ins Genossenschaftsregister bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft im Wege der Umwandlung

    • In diesem Fall kommen weitere Gebühren für die Eintragung der Umwandlung bei den umzuwandelnden Gesellschaften oder Genossenschaften hinzu.



  • Zusätzlich fallen Notariatskosten an. Die Höhe erfahren Sie vom Notariat.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

Artikel 1, 2, 3, 11, 18, 37, 39, 42, 52 Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22.07.2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32003R1435&from=SK



§§ 3, 12, 14, 17, 18,  22, 23, 35 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)

https://www.gesetze-im-internet.de/sceag/__3.html



§§ 10 bis 11a, 14, 157 Genossenschaftsgesetz (GenG)

https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__10.html



§§ 36 und 37 Aktiengesetz (AktG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__36.html



§ 12 Handelsgesetzbuch (HGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__12.html



Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)

https://www.gesetze-im-internet.de/genregv/inhalts_bersicht.html



Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)

https://www.gesetze-im-internet.de/scebg/



Umwandlungsgesetz (UmwG)

https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/

 

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg

Mo-Fr 9-14 Uhr, Akteneinsicht 9-13 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-14 Uhr

Nur zuständig für Eintragungen im Genossenschafts- und Güterrechtsregister. Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

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Letzte Aktualisierung: 09.07.2026