Zwangsvollstreckung Aufhebung in Ausnahmefällen beantragen

Sie sind von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen? Wie Sie in bestimmten Ausnahmefällen eine Aufhebung beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Die Zwangsvollstreckung dient dazu, Gläubigern die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermöglichen.


Sie kann jedoch für Sie als Schuldner oder Schuldnerin erhebliche Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn sie Ihr wirtschaftliches oder persönliches Existenzminimum gefährdet.


Wenn Sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind, die eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten, können sie beantragen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geprüft und gegebenenfalls ganz oder teilweise aufgehoben werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme stellt eine unzumutbare Härte für Sie als Schuldner oder Schuldnerin dar.
  • Die Vollstreckungsmaßnahme gefährdet Ihr Existenzminimum oder Ihre grundlegende Lebenssituation, durch
    • Pfändung von Einkommen, das zum Lebensunterhalt notwendig ist oder
    • gesundheitliche oder familiäre Härten.
  • Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird bereits durchgeführt.

Benötigte Unterlagen

Begründen Sie in Ihrem Antrag, warum die Zwangsvollstreckung für Sie eine unzumutbare Härte darstellt.

  • Übersicht über Schulden und Vermögen
  • aktuelle Gehaltsabrechnungen oder Renten-/Sozialleistungsbescheide
  • bei Selbstständigen: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Kontoauszüge
  • Mietvertrag und aktuelle Miet- oder Nebenkostenabrechnungen
  • Belege zu Strom, Heizung, Versicherungen
  • Nachweise über Kindes- oder Ehegattenunterhalt
  • Bescheide oder Vereinbarungen
  • ärztliche Atteste oder Bescheinigungen bei gesundheitlichen Einschränkungen
  • Nachweise zu besonderen familiären oder sozialen Umständen
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
  • Schreiben des Gerichtsvollziehers oder der Bank

Zu Beachten

Wenn sich Ihre finanzielle Lage deutlich ändert, können Sie einen neuen Antrag stellen.


Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Beantragen Sie die Aufhebung so früh wie möglich, idealerweise sobald Sie von der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfahren.

Verfahrensablauf

  • Sie als Schuldner oder Schuldnerin stellen schriftlich einen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle fordert den Gläubiger oder die Gläubigerin auf, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. Er oder sie kann Einwände erheben oder einen Vergleich vorschlagen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Mögliche Ergebnisse:
      • Vollständige Aufhebung der Zwangsvollstreckung
      • Teilweise Aufhebung (zum Beispiel nur ein Teil des Einkommens wird gepfändet)
  • Die zuständige Stelle informiert Sie und den Gläubiger schriftlich über die Entscheidung.
  • Die Vollstreckungsmaßnahme wird aufgehoben oder eingeschränkt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

sofortige Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 765a Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Wohnsitz des Schuldners mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 07.10.2026