Zwangsvollstreckung Aufschub in Ausnahmefällen beantragen

Sie sind von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen? Wie Sie in bestimmten Ausnahmefällen einen zeitweisen Aufschub beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Die Zwangsvollstreckung dient dazu, Gläubigern die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu ermöglichen.


Sie kann jedoch für Sie als Schuldner oder Schuldnerin erhebliche Belastungen mit sich bringen, insbesondere wenn sie Ihr wirtschaftliches oder persönliches Existenzminimum gefährdet.


Wenn Sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind, die zurzeit eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten, können sie beantragen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für eine bestimmte Zeit ausgesetzt wird.


Die zuständige Stelle prüft Ihre Situation sorgfältig und wägt sie gegen das berechtigte Interesse des Gläubigers oder der Gläubigerin ab. Ziel ist es, Ihren Schutz zu gewährleisten ohne den Gläubiger oder die Gläubigerin unangemessen zu benachteiligen.


Ein Antrag auf Aufschub stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Wenn die Vollstreckung sofort ausgesetzt werden soll, sollten Sie dies ausdrücklich in Ihrem Antrag angeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Vollstreckung belastet Ihr Existenzminimum oder Ihre grundlegende Lebenssituation vorübergehend stark.
  • Die Belastung ist zeitlich begrenzt. Ihre Situation wird sich voraussichtlich verbessern.
  • Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme wird bereits durchgeführt oder steht offensichtlich kurz bevor.

Benötigte Unterlagen

Begründen Sie in Ihrem Antrag, warum die Zwangsvollstreckung für Sie eine vorübergehende unzumutbare Härte darstellt. Teilen Sie mit, welche Vollstreckungsmaßnahmen betroffen sind.


Wichtige Unterlagen, die Sie einreichen, sind:

  • Übersicht über Schulden und Vermögen
  • aktuelle Gehaltsabrechnungen oder Renten-/Sozialleistungsbescheide
  • bei Selbstständigen: Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Kontoauszüge
  • Mietvertrag und aktuelle Miet- oder Nebenkostenabrechnungen
  • Belege zu Strom, Heizung, Versicherungen
  • Nachweise über Kindes- oder Ehegattenunterhalt
  • Bescheide oder Vereinbarungen
  • ärztliche Atteste oder Bescheinigungen bei gesundheitlichen Einschränkungen
  • Nachweise zu besonderen familiären oder sozialen Umständen
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
  • Schreiben des Gerichtsvollziehers oder der Bank

Zu Beachten

Sie können einen vorläufigen Aufschub beantragen, bis über den Antrag endgültig entschieden wird


Wenn sich Ihre finanzielle Lage deutlich ändert, können Sie einen neuen Antrag stellen.



Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Beantragen Sie den Aufschub so früh wie möglich, idealerweise sobald Sie von der Zwangsvollstreckungsmaßnahme erfahren.

Verfahrensablauf

  • Sie als Schuldner oder Schuldnerin stellen schriftlich einen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Zwangsvollstreckung mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle fordert den Gläubiger oder die Gläubigerin auf, zu Ihrem Antrag Stellung zu nehmen. Er oder sie kann Einwände erheben oder einen Vergleich vorschlagen.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Mögliche Ergebnisse:
      • Vollständiger Aufschub der Zwangsvollstreckung
      • Teilweiser Aufschub (zum Beispiel nur ein Teil des Einkommens wird gepfändet)
  • Sie und der Gläubiger oder die Gläubigerin werden über die Entscheidung der zuständigen Stelle informiert.
  • Die Vollstreckungsmaßnahme wird aufgehoben oder eingeschränkt.
  • Nach Aufhebung darf die Zwangsvollstreckung nicht erneut für denselben Titel durchgeführt werden, solange die Entscheidung gilt
  • Teilaufhebungen können angepasst werden, wenn sich Ihre finanzielle Situation ändert.
  • Nach Ablauf des Aufschubs kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden, sofern das Gericht keine Verlängerung oder neue Regelung trifft.
  • Sie können bei unveränderter oder verschlechterter Situation einen erneuten Antrag stellen

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab..

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

sofortige Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 765a Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__765a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Wohnsitz des Schuldners mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 14.10.2026