Voraussetzungen
- Sie verfügen über einen Vollstreckungstitel in eine Geldforderung gegen den Schuldner oder die Schuldnerin, wie
- rechtskräftiges Gerichtsurteil,
- Vollstreckungsbescheid oder
- notariell beurkundeter Schuldtitel mit Vollstreckungsklausel.
- Der Vollstreckungstitel enthält eine Vollstreckungsklausel, die ihn für die Zwangsvollstreckung freigibt.
- Der Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner oder der Schuldnerin ordnungsgemäß zugestellt.
- Der Schuldner oder die Schuldnerin hat eine pfändbare Forderung gegen jemand anderen (Drittschuldner), zum Beispiel:
- Kontoguthaben bei einer Bank
- Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber
- Forderungen gegen Versicherungen oder Auftraggeber
- Es liegen keine Vollstreckungshindernisse vor, zum Beispiel:
- gesetzliche Pfändungsfreigrenzen
- bereits bestehende Pfändung, die Vorrang hat
Benötigte Unterlagen
- Machen Sie in Ihrem Antrag folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Schuldners oder Schuldnerin
- Höhe der Forderung
- Titel, auf den sich die Forderung stützt
- Name und Anschrift des Drittschuldners oder der Drittschuldnerin (zum Beispiel Bank oder Arbeitgeber)
- Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis
- Wenn Ihr Vollstreckungstitel nicht direkt durch das Gericht zugestellt wurde, legen Sie den Zustellungsnachweis im Original bei.
- Aufstellung Ihrer Forderungen und Vollstreckungskosten
- Listen Sie Ihre Geld- oder Unterhaltsforderungen sowie gegebenenfalls Ihre bisherigen Vollstreckungskosten (zum Beispiel Gerichtsvollzieherkosten oder frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) auf. Fügen Sie Nachweise bei.
- Diese Kosten werden dann Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
- Die von Ihnen eingereichten Nachweise zur Höhe Ihrer bisherigen Vollstreckungskosten erhalten Sie zurück.
Zu Beachten
Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner oder der Schuldnerin ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Ohne ordnungsgemäße Zustellung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht gültig.
Sie können nur Forderungen pfänden, die rechtlich pfändbar sind.
- Beispiele: Kontoguthaben, Lohn, Gehalt, Ansprüche gegen Versicherungen.
- Nicht pfändbar sind zum Beispiel: Sozialleistungen, Kindergeld oder Freibeträge.
Schuldner haben Anspruch auf Pfändungsschutz.
- Bei Kontopfändungen kann ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet werden, um den Existenzbedarf zu sichern.
- Bei Lohnpfändung gelten gesetzliche Pfändungsfreigrenzen, die eingehalten werden müssen.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner zugestellt.
- Stellen Sie sicher, dass Sie die richtige Adresse der Bank oder des Arbeitgebers angeben.
Beim Amtsgericht finde keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Der Schuldner oder die Schuldnerin kann innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) einlegen.