Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen

Sie haben eine vollstreckbare Geldforderung? Wie Sie pfändbare Forderungen des Schuldners oder der Schuldnerin mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden lassen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist ein gerichtlicher Beschluss aus der Zwangsvollstreckung. Damit können Sie Geld oder andere Forderungen Ihres Schuldners oder Ihrer Schuldnerin pfänden lassen.


Mit dem PfÜB wird festgelegt, dass eine Forderung des Schuldners oder der Schuldnerin:

  • gepfändet wird (sie darf nicht mehr frei genutzt werden) und
  • an den Gläubiger überwiesen wird (der Gläubiger darf das Geld einziehen)

Typisch sind Kontopfändung oder Lohnpfändung.


Beteiligt sind:

  • Person oder Stelle, die Geld fordert (Sie als Gläubiger oder Gläubigerin)
  • Person, die Geld schuldet (Schuldner oder Schuldnerin)
  • Stelle, die dem Schuldner Geld schuldet (Drittschuldner oder Drittschuldnerin), zum Beispiel:
    • Bank (bei Kontopfändung)
    • Arbeitgeber (bei Lohnpfändung)
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über einen Vollstreckungstitel in eine Geldforderung gegen den Schuldner oder die Schuldnerin, wie
    • rechtskräftiges Gerichtsurteil,
    • Vollstreckungsbescheid oder
    • notariell beurkundeter Schuldtitel mit Vollstreckungsklausel.
  • Der Vollstreckungstitel enthält eine Vollstreckungsklausel, die ihn für die Zwangsvollstreckung freigibt.
  • Der Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner oder der Schuldnerin ordnungsgemäß zugestellt.
  • Der Schuldner oder die Schuldnerin hat eine pfändbare Forderung gegen jemand anderen (Drittschuldner), zum Beispiel:
    • Kontoguthaben bei einer Bank
    • Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber
    • Forderungen gegen Versicherungen oder Auftraggeber
  • Es liegen keine Vollstreckungshindernisse vor, zum Beispiel:
    • gesetzliche Pfändungsfreigrenzen
    • bereits bestehende Pfändung, die Vorrang hat

Benötigte Unterlagen

  • Machen Sie in Ihrem Antrag folgende Angaben:
    • Name und Anschrift des Schuldners oder Schuldnerin
    • Höhe der Forderung
    • Titel, auf den sich die Forderung stützt
    • Name und Anschrift des Drittschuldners oder der Drittschuldnerin (zum Beispiel Bank oder Arbeitgeber)
  • Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis
    • Wenn Ihr Vollstreckungstitel nicht direkt durch das Gericht zugestellt wurde, legen Sie den Zustellungsnachweis im Original bei.
  • Aufstellung Ihrer Forderungen und Vollstreckungskosten
    • Listen Sie Ihre Geld- oder Unterhaltsforderungen sowie gegebenenfalls Ihre bisherigen Vollstreckungskosten (zum Beispiel Gerichtsvollzieherkosten oder frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) auf. Fügen Sie Nachweise bei.
    • Diese Kosten werden dann Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
    • Die von Ihnen eingereichten Nachweise zur Höhe Ihrer bisherigen Vollstreckungskosten erhalten Sie zurück.

Zu Beachten

Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner oder der Schuldnerin ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Ohne ordnungsgemäße Zustellung ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht gültig.


Sie können nur Forderungen pfänden, die rechtlich pfändbar sind.

  • Beispiele: Kontoguthaben, Lohn, Gehalt, Ansprüche gegen Versicherungen.
  • Nicht pfändbar sind zum Beispiel: Sozialleistungen, Kindergeld oder Freibeträge.

Schuldner haben Anspruch auf Pfändungsschutz.

  • Bei Kontopfändungen kann ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet werden, um den Existenzbedarf zu sichern.
  • Bei Lohnpfändung gelten gesetzliche Pfändungsfreigrenzen, die eingehalten werden müssen.

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner zugestellt.

  • Stellen Sie sicher, dass Sie die richtige Adresse der Bank oder des Arbeitgebers angeben.

Beim Amtsgericht finde keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Der Schuldner oder die Schuldnerin kann innerhalb von 2 Wochen das Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) einlegen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schriftlich oder elektronisch mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Informationen oder Unterlagen von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle erlässt den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
  • Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner (zum Beispiel Bank oder Arbeitgeber) förmlich von der zuständigen Stelle zugestellt.
    • Dies geschieht entweder per Post mit Zustellurkunde oder über das elektronische Behördenpostfach.
    • Wenn eine Zustellung nicht möglich ist, kann er in Ausnahmefällen öffentlich zugestellt werden. Dies geschieht per Aushang an der Gerichtstafel oder als elektronische Veröffentlichung im Justizportal. Dort wird bekannt gegeben, wo der PfÜB eingesehen werden kann.
  • Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner oder die Schuldnerin zahlen.
  • Der Drittschuldner informiert den Schuldner oder die Schuldnerin über die Pfändung, beispielsweise durch Mitteilung der Bank oder des Arbeitgebers.
    • Der Schuldner oder die Schuldnerin kann prüfen, ob Pfändungsschutz greift oder gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtsmittel einlegen.
  • Der Drittschuldner überweist das pfändbare Geld direkt an Sie als Gläubiger oder Gläubigerin.
    • Bei Kontopfändung: Gesetzlich geschützte Beträge bleiben auf dem Konto (Pfändungsschutzkonto, P-Konto).
    • Bei Lohnpfändung: Nur der pfändbare Teil des Gehalts wird abgeführt.
  • Sobald das gepfändete Geld überwiesen wurde, ist die Forderung teilweise oder vollständig beglichen.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Gebühren

Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 24 EUR an.

Zusätzlich können Kosten für einen Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin anfallen.

Rechtsbehelf

sofortige Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 829 Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__829.html



§ 835 Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__835.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Wohnsitz des Schuldners mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 08.10.2026