Pfändungsschutzkonto Einrichtung beantragen

Ihr Konto wird gepfändet? Wie Sie mit einem Pfändungsschutzkonto Ihren Grundfreibetrag vor einer Pfändung schützen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Banken und Sparkassen müssen sämtliche Zahlungseingänge an Gläubiger auszahlen, wenn Sie von einer Kontopfändung betroffen sind. Sie sind nicht gesetzlich verpflichtet, etwa bestimmte Sozialleistungen auf dem Konto zu halten.


Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein spezielles Girokonto, das Sie vor Kontopfändungen schützt. Es stellt sicher, dass Ihnen trotz Pfändung ein gesetzlich festgelegter Grundfreibetrag zum Lebensunterhalt bleibt. Ihr monatlicher Grundfreibetrag ist automatisch geschützt. Sie können ihn bei Bedarf erhöhen, zum Beispiel wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder Sozialleistungen beziehen. Ziel ist es, Ihr Existenzminimum zu sichern und die vollständige Sperrung Ihres Kontos zu verhindern.


Sie können für jedes bestehende Girokonto die Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Sie dürfen nur ein P-Konto haben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über ein Girokonto.
  • Sie sind von einer Kontopfändung betroffen.

Benötigte Unterlagen

  • Für die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) benötigen Sie in der Regel keine besonderen Nachweise.
  • Diese benötigen Sie nur, wenn der Grundfreibetrag über den gesetzlichen Betrag hinaus erhöht werden soll.
  • Für die Umwandlung Ihres bestehenden Girokontos:
  • formeller oder formloser Antrag bei der Bank (oft gibt es ein Bankformular)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsprüfung
  • Für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags (falls erforderlich):
  • P-Konto-Bescheinigung über zusätzliche Freibeträge von beispielsweise:
    • Schuldnerberatungsstellen
    • Sozialbehörden
    • Familienkasse
    • Arbeitgeber
    • Rechtsanwälten
    • Insolvenzverwaltern
  • zusätzlich typische Nachweise und Belege:
    • Geburtsurkunden der Kinder
    • Nachweis über Unterhaltszahlungen oder Unterhaltspflicht
    • Bescheid über Sozialleistungen
    • Kindergeldbescheid

Zu Beachten

Wenn bereits Pfändungen erfolgt sind und Ihnen nun das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes fehlt, können Sie sich mit ihrem zuständigen Sozialzentrum in Verbindung setzen. Dafür müssen Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.


Sie müssen in diesem Fall die erfolgte Pfändung durch Vorlage eines aktuellen Kontoauszuges oder einer Buchungsbestätigung (bei Sparbüchern) nachweisen.



Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an befugte Rechtsanwaltskanzleien oder Notariate.


Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bei dem Kreditinstitut, der Bank oder Sparkasse, bei der Sie das Girokonto haben.
  • Sie reichen mit Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Das Kreditinstitut prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert es weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Das Kreditinstitut wandelt Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um.
  • Ihr monatlicher Grundfreibetrag ist vor Pfändungen geschützt.
  • Wenn Sie einen höheren Freibetrag benötigen, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmter Sozialleistungen, legen Sie eine entsprechende Bescheinigung vor. Diese erhalten Sie unter anderem von Schuldnerberatungsstellen, Sozialbehörden, dem Arbeitgeber oder einer Rechtsanwaltskanzlei.
  • Das Kreditinstitut trägt den erhöhten Freibetrag dann in Ihr Pfändungsschutzkonto ein, sodass auch diese Beträge vor Pfändung geschützt sind.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Kreditinstitut ab.

Gebühren

Die Kosten oder Gebühren erfahren Sie von Ihrem Kreditinstitut.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 850c Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html



§ 850k Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2026