Aufenthaltserlaubnis zum eigenständigen, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrecht beim Hamburg Service beantragen oder verlängern

Sie haben sich von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin getrennt beziehungsweise Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin ist verstorben? Wie Sie beim Hamburg Service Ihre weitere Aufenthaltserlaubnis beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin getrennt haben, beziehungsweise Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin verstorben ist, kann Ihre Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert werden.



Die Aufenthaltserlaubnis "Eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht" wird befristet erteilt. Sie können eine Verlängerung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, weil Sie sich von Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Ehepartner getrennt haben beziehungsweise Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner verstorben ist.
  • Bis zu Ihrer Trennung hat die gemeinsame eheliche Lebensgemeinschaft mindestens 3 Jahre rechtmäßig in Deutschland bestanden oder
    • Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt zum Beispiel vor, wenn es Ihnen wegen häuslicher Gewalt nicht zumutbar ist, am Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten.
  • Beim Tod Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten hat die ehelicher Lebensgemeinschaft rechtmäßig in Deutschland bestanden.

Je nach Lage Ihres Einzelfalls können andere Voraussetzungen gelten. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes
  • biometrisches Passbild in elektronischer Form
    • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
    • Sie können bei einem zertifizierten Fotografen oder teilnehmenden Drogeriemärkten ein Passfoto erstellen lassen. Dieses wird elektronisch über eine Cloud der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt.
  • Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über den Zeitpunkt der Trennung,
  • Gegebenenfalls: Sterbeurkunde des Ehepartners oder der Ehepartnerin

Je nach Lage Ihres Einzelfalls können andere Unterlagen erforderlich sein. Die zuständige Stelle kann Sie entsprechend informieren.

Zu Beachten

Es sind keine Besonderheiten erforderlich.

Fristen

Stellen Sie Ihren Antrag unverzüglich nach der Einreise oder spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Aufenthaltstitels

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst "Aufenthaltserlaubnis Hamburg“, um die Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Sie bezahlen die notwendigen Gebühren.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, können Sie den eAT persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Gebühren


  • Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten: 96,00 EUR

  • Verlängerung um einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten: 93,00 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Letzte Aktualisierung: 12.07.2026