Amtsgericht Hamburg, Registersachen

Vereinsregister Liquidatoren eines Vereins melden

Ihr Verein soll liquidiert werden? Wie Sie die Liquidatoren für Ihren Verein der zuständigen Stelle melden, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Ihr Verein aufgelöst wird, folgt in der Regel die sogenannte Liquidation. Das bedeutet: Der Verein wird ordnungsgemäß abgewickelt.


In dieser Phase wird alles geregelt, was noch offen ist. Dazu gehört:

  • laufende Geschäfte beenden
  • offene Forderungen einziehen
  • das Vereinsvermögen verwerten (zum Beispiel Verkauf von Gegenständen)
  • bestehende Schulden begleichen
  • einen möglichen Überschuss an die berechtigten Personen oder Stellen auszahlen

Eine Liquidation findet nicht statt, wenn

  • das Vereinsvermögen laut Satzung oder Gesetz direkt an den Staat fällt oder
  • über das Vereinsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

In den meisten Fällen übernimmt der Vereinsvorstand die Liquidation.


Wenn der Vorstand diese Aufgabe nicht übernehmen soll, kann die Mitgliederversammlung besondere Liquidatoren bestellen. Diese Personen müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein.


Die Liquidatoren werden in das Vereinsregister eingetragen. Dafür müssen sie der zuständigen Stelle gemeldet werden. Die Liquidatoren brauchen die rechtliche Befugnis, für den Verein zu handeln (Vertretungsmacht). Den genauen Umfang dieser Vertretungsmacht muss der Vorstand mitteilen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die satzungsgemäßen Regeln Ihres Vereins zur Bestellung von Liquidatorinnen oder Liquidatoren werden eingehalten.
  • Sie beantragen die Liquidation des Vereins als Vorstandsmitglieder, die gemäß der Satzung den Verein vertreten dürfen.
  • Wenn Sie als einzelnes Vorstandsmitglied laut Satzung allein vertretungsberechtigt sind, können Sie die Liquidation allein beantragen.
  • Wenn laut Satzung mehrere oder alle Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen, gilt das auch für die Liquidation beim Vereinsregister.
  • Die Unterschriften der Personen, die die Liquidatorinnen oder Liquidatoren anmelden, sind durch einen Notar oder eine Notarin beglaubigt.
  • Als Liquidator oder Liquidatorin melden Sie spätere Änderungen. Diese Änderung ist beglaubigt.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie die Liquidatoren melden möchten:

  • öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Vorstandsmitglieder
  • bei Bestellung durch die Mitgliederversammlung: Abschrift des Bestellungsbeschlusses der Mitgliederversammlung

Wenn sich die Liquidatoren oder ihre Vertretungsmach geändert haben:

  • öffentlich beglaubigte Erklärung der anmeldenden Liquidatoren

Zu Beachten

Es gibt keine besonderen Hinweise zu beachten.

Fristen

Melden Sie die Liquidatoren zeitnah.

Verfahrensablauf

  • Sie als Mitglied des Vereinsvorstands melden die Liquidatoren elektronisch oder schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle trägt die Liquidatoren werden in das Vereinsregister ein.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.
  • Die zuständige Stelle veröffentlicht Ihren Eintrag.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Gebühren


  • Änderungseintrag: 67,00 EUR (inklusive aller weiterer Eintragungen für den selben Verein, die Sie zeitgleich beantragen)


Für die Beglaubigung bei einem Notar oder einer Notarin entstehen weitere Kosten.

Wenn Ihr Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dient, müssen Sie die Kosten nicht in vollem Umfang zahlen. Das müssen Sie mit einem Bescheid des zuständigen Finanzamtes nachweisen.

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§ 47 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__47.html



§ 48 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__48.html



§ 49 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__49.html



§ 50 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__50.html



§ 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__74.html



§ 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__77.html

Adresse und Kontakt

Amtsgericht Hamburg, Registersachen

Mo-Fr 9-14 Uhr, Akteneinsicht 9-13 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo-Fr 9-14 Uhr

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Letzte Aktualisierung: 10.07.2026