Sozialbehörde

Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen im Ausland Kostenerstattung beantragen

Sie halten sich im Ausland auf und benötigten eine Krankenbehandlung aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge? Möglicherweise können Sie eine Kostenerstattung erhalten.

Beschreibung der Leistung

Wenn Ihnen aufgrund einer anerkannten Schädigung eine soziale Entschädigung zusteht und Sie im Ausland eine Krankenbehandlung in Anspruch nehmen, weil Sie

  • sich bereits vorübergehend im Ausland aufhalten oder
  • dauerhaft im Ausland wohnen

können Ihnen die anfallenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine anerkannte Schädigungsfolgen erlitten.
  • Eine Krankenbehandlung ist im Ausland erfolgt und Sie haben selbst die Kosten übernommen.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder haben sich vorübergehend dort aufgehalten, als die Behandlung notwendig wurde.
  • Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr beträgt.
  • Ihre Bedarfe werden nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen gedeckt.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über die Notwendigkeit der Krankenbehandlung
  • Nachweis über die Kosten der Krankenbehandlung für anerkannte Schädigungsfolgen
  • Nachweis, dass die Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder private Versicherungen oder staatliche Leistungen gedeckt werden

Zu Beachten

Kosten für eine gezielte Reise ins Ausland ausschließlich zum Zweck einer Behandlung sind in der Regel nicht erstattungsfähig.

Fristen

Es gibt keine Frist

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen.
  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und nimmt in der Regel mehrere Wochen Zeit in Anspruch.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 51 Absatz 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__51.html

§ 101 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__101.html

§ 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__143.html

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 21.07.2026