Sozialbehörde

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Weiterbewilligung beantragen

Wenn Sie bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, dann können diese Leistungen weiterbewilligt werden. Näheres erfahren Sie hier

Beschreibung der Leistung

Wenn bei Ihnen festgestellt wurde, dass Sie Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben – oder nach einem anderen Gesetz, welches das BVG ganz oder teilweise anwendet – dann erhalten Sie ab dem 1. Januar 2024 Leistungen zur Krankenbehandlung gemäß dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV).



Wenn Sie bisher schon Leistungen nach dem BVG in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Impfschutzgesetz (IfSG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bekommen haben, können Sie beantragen, dass diese Leistungen weiterhin bewilligt werden.



Die Leistungen sollen sicherstellen, dass Sie finanziell unterstützt werden, medizinische Behandlung erhalten und im Alltag Hilfe bekommen, damit Ihr Lebensunterhalt und Ihre notwendige Versorgung gesichert sind.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie erhalten bereits Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), dem Impfschutzgesetz (IfSG), dem Zivildienstgesetz (ZDG) oder dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
  • Ihre Lebenssituation erfordert eine Weiterbewilligung der Leistungen.

Benötigte Unterlagen

Nachweis über finanziellen Bedarf

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen. Bei Bedarf nehmen Sie eine individuelle Beratung bei der zuständigen Stelle in Anspruch.
  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und nimmt in der Regel mehrere Wochen Zeit in Anspruch

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 145 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__145.html

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Suchwörter: Kriegsschadenrente Kriegsopfer Bundesversorgungsgesetz Opferentschädigung Zivildienstgesetz

Letzte Aktualisierung: 17.02.2026