Sozialbehörde

Soziale Entschädigung - Leistungen bei Pflegebedarf beantragen

Sie sind pflegebedürftig und haben einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Entschädigung? Hier erfahren Sie, welche Pflegeleistungen Sie gegebenenfalls erhalten können

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie zunächst Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Reichen diese nicht aus und beruht Ihre Pflegebedürftigkeit auf einer anerkannten Schädigung oder deren Folgen, können Sie zusätzlich Leistungen der sozialen Entschädigung beantragen.



Dazu gehören zum Beispiel finanzielle Unterstützung, wenn Sie zuhause eine Pflegekraft beschäftigen (Arbeitgebermodell) oder von Ihrem Ehepartner, Ihrer Ehepartnerin oder Ihrem Kind gepflegt werden. Auch während einer stationären Behandlung können die Kosten für eine Pflegekraft erstattet werden. Darüber hinaus können Sie Pflegesachleistungen wie zum Beispiel einen Rollstuhl oder ein Pflegebett erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der Gesundheitsschädigung hat sich eine Pflegebedürftigkeit ergeben.
  • Die Kosten für Ihren Pflegebedarf werden nicht vollumfänglich von anderen Stellen, wie zum Beispiel der Pflegeversicherung oder Beihilfestellen, übernommen.

Je nach Art der beantragten Leistung können weitere Voraussetzungen gelten. Die zuständige Stelle informiert Sie entsprechend.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über Pflegebedürftigkeit aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweis, dass die Kosten nicht oder nicht vollständig durch die gesetzliche Pflegeversicherung übernommen werden

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen. Bei Bedarf nehmen Sie eine individuelle Beratung bei der zuständigen Stelle in Anspruch.
  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und nimmt in der Regel mehrere Wochen Zeit in Anspruch.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 73 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__73.html

§ 74 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__74.html

§ 76 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__76.html

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2026