Sozialbehörde

Soziale Entschädigung - monatlicher Pflegeausgleich für Witwen und Witwer bei langjähriger schädigungsbedingter Pflege beantragen

Sie haben Ihre verstorbene Ehepartnerin oder Ihren verstorbenen Ehepartner aufgrund einer anerkannten Schädigung langjährig gepflegt? Möglicherweise können Sie einen Pflegeausgleich erhalten.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie

  • Ihre schädigungsbedingt pflegebedürftige Ehefrau oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise
  • Ihren schädigungsbedingt pflegebedürftigen Ehemann oder eingetragenen Lebenspartner

langjährig gepflegt haben, können Sie einen Pflegeausgleich in Form einer monatlichen Zahlung erhalten. Der Pflegeausgleich beträgt derzeit (Stand 2025) pauschal 20,00 Euro und wird jedes Jahr neu berechnet.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Witwe oder Witwer einer schädigungsbedingt pflegebedürftigen Person.
  • Sie haben die geschädigte Person während Ihrer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft bereits vor dem 01. Januar 2024 gepflegt.
  • Die Pflegezeit betrug insgesamt mehr als 10 Jahre.
  • Sie erhalten keinen Pflegeausgleich im Besitzstand nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über Pflegebedürftigkeit der oder des Geschädigten aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweis über die Jahre an Pflegezeit

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen. Bei Bedarf nehmen Sie eine individuelle Beratung bei der zuständigen Stelle in Anspruch.
  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und nimmt in der Regel mehrere Wochen Zeit in Anspruch.

Gebühren

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 147 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__147.html

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Letzte Aktualisierung: 11.10.2026