Sozialbehörde

Versorgungsleistungen für Opfer staatlichen Unrechts in der ehemaligen DDR beantragen

Wenn Sie in der ehemaligen DDR wegen einer ungerechten Verwaltungsentscheidung gesundheitliche Schäden erlitten haben, können Sie vielleicht Leistungen zur Beschädigtenversorgung erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Viele Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden von den Behörden der DDR oder der Sowjetischen Besatzungszone politisch verfolgt oder benachteiligt und schikaniert. Manche Betroffene haben gesundheitliche Schädigungen davongetragen haben, an denen sie bis heute leiden.



Eine solche gesundheitliche Schädigung kann zum Beispiel sein:

  • chronische Schmerzen durch die Folgen rechtsstaatswidriger Polizeieinsätze oder
  • psychische Langzeitschäden durch die Überwachung und Schikanen des Staatssicherheitsdienstes (Stasi).

Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie gegebenenfalls Beschädigtenversorgung erhalten. Die Beschädigtenversorgung umfasst die folgenden Leistungen:

  • Heil und Krankenbehandlung,
  • Renten
  • Leistungen zum Ausgleich eines beruflichen Schadens,
  • Fürsorgerische Leistungen, wie zum Beispiel
  • ergänzende Hilfen zum Lebensunterhalt,
  • Hilfen zur Weiterführung des Haushalts,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Altenhilfe,
  • Hilfe zur Pflege,
  • Wohnungshilfe
  • Erholungshilfe.
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie wurden für eine Entscheidung einer deutschen Behörde im Gebiet der ehemaligen DDR zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 2. Oktober 1990 rehabilitiert oder es wurde festgestellt, dass diese Entscheidung rechtswidrig war.
  • Die Verwaltungsentscheidung hat bei Ihnen eine gesundheitliche Schädigung verursacht.
  • Sie selbst haben zu dieser Zeit nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße Ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Kopie der Meldebescheinigung
  • Wenn vorhanden, die Bescheinigung der Rehabilitationsbehörde, dass die Verwaltungsentscheidung aufgehoben oder ihre Rechtstaatswidrigkeit festgestellt wurde oder, wenn eine solche nicht vorliegt, Angaben zu der Verwaltungsentscheidung, um die es geht, und zu den Gründen, aus denen sie aufzuheben oder rechtsstaatswidrig ist
  • Gegebenenfalls Unterlagen zu der Verwaltungsentscheidung, um die es geht, zum Beispiel Schreiben, Bescheide, Urteile
  • Gegebenenfalls medizinische Unterlagen, zum Beispiel Untersuchungsbefunde, Entlassungsberichte, Krankenunterlagen, Röntgenbilder

Zu Beachten

Sie sind von der Beschädigtenversorgung ausgeschlossen, wenn Sie in der Vergangenheit selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder Ihre Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie freiwillig als Denunziant oder als Spitzel für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS /Stasi) tätig waren, um daraus eigene Vorteile zu erlangen.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und schildern Ihr Anliegen. Bei Bedarf nehmen Sie eine individuelle Beratung bei der zuständigen Stelle in Anspruch.
  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein und fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Anspruch.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall und nimmt in der Regel mehrere Wochen Zeit in Anspruch.

Gebühren

Der Antrag ist kostenlos.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 1 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/__1.html

§ 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

https://www.gesetze-im-internet.de/vwrehag/__3.html

§ 9 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

https://www.buzer.de/gesetz/443/al80352-0.htm

§ 142 Absatz 1 Satz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__142.html

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Suchwörter: Kriegsschadenrente Kriegsopfer Bundesversorgungsgesetz Opferentschädigung Zivildienstgesetz

Letzte Aktualisierung: 09.07.2026