Voraussetzungen
Wenn Sie eine Shisha-Einrichtung in Hamburg betreiben möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie zeigen Ihre Shisha-Einrichtung beim örtlich zuständigen Bezirksamt, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, mindestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme an.
- Der Betrieb ist nur zulässig, wenn Sie vor der Eröffnung folgende technische Einrichtungen fachgerecht montiert, installiert, wirksam und von einer sachkundigen Person überprüft und protokolliert wurden:
- raumlufttechnischen Anlage,
- Rauchgasabzugsanlage sowie
- Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte
Benötigte Unterlagen
Machen Sie in Ihrer Anzeige folgende Angaben und nutzen Sie bitte das beigefügte Formular:
- Name, Firma oder Geschäftsbezeichnung und Anschrift der Shisha-Einrichtung,
- Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers,
- baurechtliche Zulassung für die Räume der Shisha-Einrichtung,
- Grundfläche der Einrichtung,
- Zahl der zum Shisha-Konsum geeigneten Plätze,
- größtmögliche Anzahl gleichzeitig brennender Shishas,
- technische Anlage zum Vorglühen des organischen Brennmaterials,
- Eine Bestätigung durch eine sachkundige Person, dass die vorgeschriebenen Grenz- und Auslösewerte für Kohlenstoffmonoxid in der Raumluft erfüllt sind.
Zu Beachten
Die Funktionstüchtigkeit der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte ist wöchentlich durch die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung entsprechend der Vorgaben des ShKG HA zu protokollieren.
Mindestens einmal jährlich ist zudem die Funktionstüchtigkeit, die fachgerechte Montage, Installation und Wirksamkeit
- der raumlufttechnischen Anlage,
- der Rauchgasabzugsanlage sowie
- der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte
nach dem ShKG HA durch eine sachkundige Person zu überprüfen und auf dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Formblatt zu protokollieren. Die sachkundige Person wird durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz benannt. Kontaktdaten erhalten Sie beim zuständigen Bezirksamt.
Als Betreiberin oder Betreiber sind Sie verpflichtet, die Protokolle in der Shisha-Einrichtung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Im Eingangsbereich der Shisha-Einrichtung muss mit einem deutlich sichtbaren Hinweisschild darüber informiert werden, dass beim Zubereiten und Rauchen der Wasserpfeifen Kohlenstoffmonoxid entsteht und dadurch Gesundheitsgefahren insbesondere für Schwangere und ungeborene Kinder sowie Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen entstehen können.
Weiterhin sind die Vorgaben des Passivraucherschutzgesetzes zu beachten. Eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten besteht nur, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten sowie den Verzehr mitgebrachter Speisen untersagen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.
Im Falle der Nichtbeachtung der rechtlichen Vorgaben zum Betrieb einer Shisha-Einrichtung, ist das zuständige Bezirksamt berechtigt, den Betrieb der Shisha-Einrichtung zu untersagen.
Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist erlaubnispflichtig nach dem Gaststättengesetz. Die Erlaubnis ist gesondert zu beantragen. Der Alkoholausschank ist erst ab Erteilung der beantragten Erlaubnis zulässig. Es sollte darüber hinaus beachtet werden, dass auch eine Gewerbeanmeldung und eine baurechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Shisha-Einrichtung erforderlich sind.
Fristen
Sie müssen den Betrieb einer Shisha-Einrichtung mindestens zwei Wochen vor der Betriebsaufnahme beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt bei Ihrem örtlich zuständigen Bezirksamt anzeigen.