Shisha-Einrichtung anzeigen

Sie möchten eine Shisha-Einrichtung betreiben? Was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Shisha-Einrichtung betreiben möchten, müssen Sie dies mindestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme beim örtlich zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt anzeigen.


Die Anforderungen an den Betrieb von Shisha-Einrichtungen sind im Hamburgischen Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen (ShKG HA) geregelt. Eine Shisha Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrichtung, in der mit Kohle oder organischen Materialien betriebene Wasserpfeifen hergerichtet oder geraucht werden.


Diese Regelungen sind zum Schutze der Beschäftigten sowie der Gäste erforderlich und zwingend einzuhalten.


Sie dürfen Ihre Shisha-Einrichtung nur betreiben, wenn vor Inbetriebnahme der Shisha-Einrichtung die fachgerechte Montage, Installation und Wirksamkeit

  • einer raumlufttechnischen Anlage,
  • einer Rauchgasabzugsanlage sowie
  • der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte

nach dem ShKG HA durch eine sachkundige Person überprüft und protokolliert wurde.



Wenn sich nach der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies ebenfalls mitteilen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Shisha-Einrichtung in Hamburg betreiben möchten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie zeigen Ihre Shisha-Einrichtung beim örtlich zuständigen Bezirksamt, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, mindestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme an.
  • Der Betrieb ist nur zulässig, wenn Sie vor der Eröffnung folgende technische Einrichtungen fachgerecht montiert, installiert, wirksam und von einer sachkundigen Person überprüft und protokolliert wurden:
    • raumlufttechnischen Anlage,
    • Rauchgasabzugsanlage sowie
    • Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte

Benötigte Unterlagen

Machen Sie in Ihrer Anzeige folgende Angaben und nutzen Sie bitte das beigefügte Formular:

  • Name, Firma oder Geschäftsbezeichnung und Anschrift der Shisha-Einrichtung,
  • Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers,
  • baurechtliche Zulassung für die Räume der Shisha-Einrichtung,
  • Grundfläche der Einrichtung,
  • Zahl der zum Shisha-Konsum geeigneten Plätze,
  • größtmögliche Anzahl gleichzeitig brennender Shishas,
  • technische Anlage zum Vorglühen des organischen Brennmaterials,
  • Eine Bestätigung durch eine sachkundige Person, dass die vorgeschriebenen Grenz- und Auslösewerte für Kohlenstoffmonoxid in der Raumluft erfüllt sind.

Zu Beachten

Die Funktionstüchtigkeit der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte ist wöchentlich durch die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung entsprechend der Vorgaben des ShKG HA zu protokollieren.


Mindestens einmal jährlich ist zudem die Funktionstüchtigkeit, die fachgerechte Montage, Installation und Wirksamkeit

  • der raumlufttechnischen Anlage,
  • der Rauchgasabzugsanlage sowie
  • der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte

nach dem ShKG HA durch eine sachkundige Person zu überprüfen und auf dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Formblatt zu protokollieren. Die sachkundige Person wird durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz benannt. Kontaktdaten erhalten Sie beim zuständigen Bezirksamt.


Als Betreiberin oder Betreiber sind Sie verpflichtet, die Protokolle in der Shisha-Einrichtung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.


Im Eingangsbereich der Shisha-Einrichtung muss mit einem deutlich sichtbaren Hinweisschild darüber informiert werden, dass beim Zubereiten und Rauchen der Wasserpfeifen Kohlenstoffmonoxid entsteht und dadurch Gesundheitsgefahren insbesondere für Schwangere und ungeborene Kinder sowie Personen mit Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen entstehen können.


Weiterhin sind die Vorgaben des Passivraucherschutzgesetzes zu beachten. Eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten besteht nur, wenn es sich um Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern handelt, die keine zubereiteten Speisen anbieten sowie den Verzehr mitgebrachter Speisen untersagen und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist.


Im Falle der Nichtbeachtung der rechtlichen Vorgaben zum Betrieb einer Shisha-Einrichtung, ist das zuständige Bezirksamt berechtigt, den Betrieb der Shisha-Einrichtung zu untersagen.



Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist erlaubnispflichtig nach dem Gaststättengesetz. Die Erlaubnis ist gesondert zu beantragen. Der Alkoholausschank ist erst ab Erteilung der beantragten Erlaubnis zulässig. Es sollte darüber hinaus beachtet werden, dass auch eine Gewerbeanmeldung und eine baurechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Shisha-Einrichtung erforderlich sind.

Fristen

Sie müssen den Betrieb einer Shisha-Einrichtung mindestens zwei Wochen vor der Betriebsaufnahme beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt bei Ihrem örtlich zuständigen Bezirksamt anzeigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Betrieb einer Shisha-Einrichtung mindestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme beim Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Ihres örtlich zuständigen Bezirksamts anzeigen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beigefügen.

  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen.
  • Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit beim zuständigen Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt etwa zwei Wochen.

Gebühren

Die Bearbeitung von Anzeigen einer Shisha-Einrichtung ist gebührenpflichtig und wird nach Zeitaufwand berechnet.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 3 Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen (ShKG HA)

Hamburg - § 3 ShKG HA | Landesnorm Hamburg | Anzeigepflicht | § 3 - Anzeigepflicht | gültig ab: 08.06.2019

 

Anlage der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)

Hamburg - Anlage GebOöV | Landesnorm Hamburg | Anlage | gültig ab: 01.01.2025

 

§ 6 Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz (GebOöV)

Hamburg - § 6 GebOöV | Landesnorm Hamburg | Allgemeine Berechnungsmaßstäbe | § 6 - Allgemeine Berechnungsmaßstäbe | gültig ab: 01.01.2025

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Shisha Shisha-Lounge Shisha-Bar Shisha-Café Shisha-Raum

Letzte Aktualisierung: 14.08.2026