Voraussetzungen
Sie können von der Steuerberaterprüfung befreit werden, wenn Sie zu bestimmten Berufsgruppen gehören und ausreichend lange Berufserfahrung haben.
Sie können befreit werden, wenn Sie als
- Professoren/innen mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben,
- ehemalige Finanzrichter/innen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind,
- ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung mindestens 10 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachgebietsleiter/in oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiter/in oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
Als Professorin oder Professor an einer staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschule können Sie erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst von der Prüfung befreit werden.
Das gilt ebenso für Sie als Beamtin oder Beamter sowie als Angestellte der Fraktionen des Deutschen Bundestages.
Benötigte Unterlagen
Machen Sie in Ihrem Online-Antrag die erforderlichen Angaben und fügen Sie die folgenden Unterlagen bei:
- ein mit Datum und Unterschrift versehener Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- aktuelles Passbild
- eine Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor/in) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;
- die Bescheinigung muss Angaben enthalten über die Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit).
- die Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Beamter/Beamtin oder Angestellte/r)
- die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden)
- Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern,
- die Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer
Zu Beachten
Wenn Sie einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der Sie in einem
- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung stellen.
Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung erwerben Sie dieselben Rechte, wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
Fristen
keine