Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)

Anerkennung als Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Sozialpädagogische Assistentin oder als Sozialpädagogischer Assistent? Damit Sie in dem Beruf arbeiten können, brauchen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

Beschreibung der Leistung

Sie können in Deutschland die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Ausbildung mit der deutschen Ausbildung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ anerkennen lassen. Diese formale Anerkennung ist nicht nötig. Allerdings erhöhen Sie dadurch Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie wohnen und arbeiten in Hamburg.


Sie haben Ihre Berufsqualifikation als Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent im Ausland erworben.

Benötigte Unterlagen

Reichen Sie gut lesbare, beschriftete und sortierte PDF-Scans in Farbe ein. Fassen Sie zusammengehörige Dokumente in einer PDF-Datei zusammen (z. B. die Diplomdokumente). Senden Sie keine einzelnen Seiten. Reichen Sie auch eine deutsche Übersetzung Ihrer Dokumente ein. Die Übersetzung muss von vereidigten Übersetzenden ausgestellt sein. Für englische Dokumente ist keine Übersetzung erforderlich.


  • Antragsformular (gilt nicht für Online-Verfahren)
  • Nachweis Ihres Wohnsitzes in Hamburg (z. B. Meldebestätigung oder Wohnsitznachweis)
  • Aktueller und vollständiger Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass)
  • Namensänderungs- oder Heiratsurkunde (nur bei Namensänderung)
  • Schulabschlusszeugnis (bei akademischen Abschlüssen nicht erforderlich)
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Diplom, Ausbildungszeugnis oder Studienabschluss)
  • Nachweise zu Inhalt und Dauer der Berufsausbildung (z. B. Fächerlisten, Notenübersicht, Diploma Supplement)
  • Nachweise über Ihre Berufserfahrung (z. B. Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbuch)

Sie wohnen noch nicht in Hamburg? Bitte stellen Sie Ihren Antrag in dem deutschen Bundesland, in dem Sie wohnen oder arbeiten (werden). Der Antrag darf nur in einem Bundesland gestellt werden. Wir sind nur zuständig, wenn Sie in Hamburg wohnen oder arbeiten (werden). Bitte senden Sie uns dafür Nachweise: zum Beispiel mindestens zwei Arbeitgeberantworten zu Ihren Bewerbungen in Hamburg oder einen Hamburger Arbeitsvertrag. Wir akzeptieren auch die Standortberatung von der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Zusätzlich bitten wir um eine persönliche Begründung, warum und ab wann Sie nach Hamburg ziehen werden.

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

- Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.


- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.


- Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.


- Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls durch Nachweis Ihre Berufserfahrung, anderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgleichen.


- Können Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen (zum Beispiel einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung).


- Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen.


- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.


- Sie erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Dauer

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 3 Monate.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32005L0036



Hamburgisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hamburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - HmbBQFG) 



https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BQFGHApG1/part/G



Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT)



https://hibb.hamburg.de/beratung-recht/gesetze-verordnungen-und-richtlinien/ 



https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SPABerFSchulAPOHA2007rahmen

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Letzte Aktualisierung: 11.09.2026