Voraussetzungen
Sie erfüllen alle Voraussetzungen gemäß § 14 Apothekengesetz:
Sie haben eine Apothekerin oder einen Apotheker angestellt, die oder der
- voll geschäftsfähig ist
- über eine deutsche Apotheker-Approbation verfügt
- über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt
- gegen sie oder ihn liegen keine strafrechtlichen oder schweren sittlichen Verfehlungen sowie keine groben oder beharrlichen Zuwiderhandlungen gegen das Apothekergesetz vor
- in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
- sie oder er müssen mitteilen, ob und an welchen Orten eine oder mehrere Apotheken betreiben werden
- Sie verfügen über die vorgeschriebenen Räume nach § 21 Apothekenbetriebsordnung.
Benötigte Unterlagen
- Pläne zur Apotheke
- Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen erfüllten
- Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Zu Beachten
- Wenn bekannt wird, dass nicht alle Voraussetzungen vorgelegen haben, wird die Erlaubnis zurückgenommen.
- Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt.
- Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn Sie oder die mit der Leitung der Apotheke beauftragte Person dem Apothekengesetz gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt.
Fristen
Stellen Sie den Antrag mindestens 2 Monate vor der geplanten Eröffnung der Apotheke, so dass mindestens 2 Wochen vor Eröffnungstermin alle Unterlagen vollständig vorliegen.