Beschreibung der Leistung
Wenn Sie beabsichtigen, Arzneimittel herzustellen, brauchen Sie in der Regel eine Herstellungserlaubnis.
Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker brauchen diese unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Sie können ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 2b AMG Arzneimittel herstellen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen und von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.