Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen anzeigen

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls müssen Sie jede Änderung diese Person betreffend unverzüglich anzuzeigen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls müssen Sie jede Änderung, die diese Person betrifft, unverzüglich anzeigen.

Die informationsbeauftragte Person ist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.  

Informationen

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin,
  • Alternativ kann die informationsbeauftragte Person eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent nachweisen.

Benötigte Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung

Zu Beachten

Wenn Sie die informationsbeauftragte Person nicht oder nicht korrekt anzeigen oder Änderungen diese Person betreffend nicht unverzüglich anzeigen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Fristen

Änderungen die informationsbeauftragte Person betreffend müssen Sie unverzüglich anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die informationsbeauftragte Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle an. Fügen Sie der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen oder Auskünfte nachzureichen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige.
  • Ihre Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
  • Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesandt.

Dauer

Die Bearbeitung dauert mindestens 4 Wochen.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren hängt vom Verwaltungsaufwand ab.

Adresse und Kontakt

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Letzte Aktualisierung: 20.07.2026