Voraussetzungen
"- Sie betreiben eine Gaststätte oder ein Restaurant direkt neben der Fläche, für die Sie die Sondernutzung beantragen möchten.
"- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG)oder haben Ihre Gaststätte ordnungsgemäß angemeldet.
"- Die Nutzung der Fläche darf die Sicherheit und den Verkehrsfluss nicht übermäßig stören.
"- Es muss mindestens 1,50 Meter Platz auf dem Gehweg frei bleiben, damit Fußgänger sicher vorbeigehen können. In stark besuchten Bereichen kann mehr Platz erforderlich sein.
"- Es dürfen keine städtebaulichen Vorschriften, Denkmalschutz oder Anforderungen zur Barrierefreiheit verletzt werden.
"- Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr müssen jederzeit frei bleiben.
Benötigte Unterlagen
- Formloser oder formularbasierter Antrag
- Maßstabsgerechter Lageplan / Skizze mit Angabe der Fläche (Länge × Breite in Metern)
- Aufstellungsplan mit Position von Tischen, Stühlen, Schirmen, Pflanzkübeln, Heizgeräten
- Fotos der Örtlichkeit (Bestand)
- Nachweis der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 GastG bzw. Gewerbeanmeldung
- Bei Heizgeräten: Sicherheitsdatenblatt / Konformitätsnachweis
- Bei baulichen Anlagen (z. B. fest verankerte Pavillons, Pergolen): ggf. zusätzliche baurechtliche Genehmigung nach Hamburgischer Bauordnung (HBauO)
- Ggf. Einverständnis des Grundstückseigentümers/-eigentümerin (bei privaten Verkehrsflächen nach § 25 HWG)
Zu Beachten
Eine unerlaubte Sondernutzung stellt nach § 72 HWG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Behörde kann zudem die Beseitigung der Gegenstände anordnen.
Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt nicht erforderliche gaststättenrechtliche, gewerberechtliche oder baurechtliche Genehmigungen. Diese sind ggf. zusätzlich zu beantragen.
Bei Sondernutzungen, die in den Verkehrsraum eingreifen oder eine verkehrsrechtliche Anordnung erfordern (z. B. Sperrung von Fahrspuren), ist zusätzlich eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.
Bei Außengastronomie in oder an öffentlichen Grünanlagen ist zusätzlich § 4 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen (GrAnlG) zu beachten.
Fristen
"Die Antragsfrist für eine Sondernutzung liegt etwa 4 bis 6 Wochen vor dem geplanten Beginn.
Die Erlaubnis für die Sondernutzung gilt meist für eine Saison (zum Beispiel von März bis Oktober) oder für ein Jahr.
Genauere Informationen zur Dauer stehen im Bescheid.