Sondernutzung Außengastronomie beantragen

Sie benötigen eine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie vor Ihrem Lokal Tische, Stühle, Sonnenschirme oder Heizgeräte auf einer öffentlichen Fläche (Gehweg) aufstellen möchten.

Beschreibung der Leistung

"Öffentliche Wege, Plätze und Gehwege in Hamburg sind für den allgemeinen Verkehr da und dürfen grundsätzlich von jedem genutzt werden.


Wenn Sie als Gastronom Tische, Stühle, Sonnenschirme, Pflanzkübel, Werbeaufsteller, Speisekartenhalter oder Heizgeräte auf diesen Flächen aufstellen möchten, handelt es sich um eine Sondernutzung.


Für diese Sondernutzung benötigen Sie eine Erlaubnis vom zuständigen Bezirksamt.


Das Bezirksamt prüft, ob genug Platz für Fußgänger bleibt und ob städtebauliche oder denkmalgeschützte Bereiche betroffen sind.


Die Erlaubnis wird meist nur für eine bestimmte Zeit gegeben, oft saisonal von März bis Oktober oder ganzjährig mit der Möglichkeit zur jährlichen Verlängerung.


Je nach Standort können unterschiedliche Gebühren für die Sondernutzung anfallen.


Wichtig für Gastronomiebetriebe: Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ersetzt nicht die Sondernutzungserlaubnis. Sie brauchen beide Genehmigungen unabhängig voneinander.

 

Informationen

Voraussetzungen

"- Sie betreiben eine Gaststätte oder ein Restaurant direkt neben der Fläche, für die Sie die Sondernutzung beantragen möchten.


"- Sie besitzen eine gültige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (§ 2 GastG)oder haben Ihre Gaststätte ordnungsgemäß angemeldet.


"- Die Nutzung der Fläche darf die Sicherheit und den Verkehrsfluss nicht übermäßig stören.


"- Es muss mindestens 1,50 Meter Platz auf dem Gehweg frei bleiben, damit Fußgänger sicher vorbeigehen können. In stark besuchten Bereichen kann mehr Platz erforderlich sein.


"- Es dürfen keine städtebaulichen Vorschriften, Denkmalschutz oder Anforderungen zur Barrierefreiheit verletzt werden.


"- Rettungswege und Flächen für die Feuerwehr müssen jederzeit frei bleiben.

Benötigte Unterlagen

- Formloser oder formularbasierter Antrag


- Maßstabsgerechter Lageplan / Skizze mit Angabe der Fläche (Länge × Breite in Metern)


- Aufstellungsplan mit Position von Tischen, Stühlen, Schirmen, Pflanzkübeln, Heizgeräten


- Fotos der Örtlichkeit (Bestand)


- Nachweis der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 GastG bzw. Gewerbeanmeldung


- Bei Heizgeräten: Sicherheitsdatenblatt / Konformitätsnachweis


- Bei baulichen Anlagen (z. B. fest verankerte Pavillons, Pergolen): ggf. zusätzliche baurechtliche Genehmigung nach Hamburgischer Bauordnung (HBauO)


- Ggf. Einverständnis des Grundstückseigentümers/-eigentümerin (bei privaten Verkehrsflächen nach § 25 HWG)

Zu Beachten

Eine unerlaubte Sondernutzung stellt nach § 72 HWG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Behörde kann zudem die Beseitigung der Gegenstände anordnen.


Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt nicht erforderliche gaststättenrechtliche, gewerberechtliche oder baurechtliche Genehmigungen. Diese sind ggf. zusätzlich zu beantragen.


Bei Sondernutzungen, die in den Verkehrsraum eingreifen oder eine verkehrsrechtliche Anordnung erfordern (z. B. Sperrung von Fahrspuren), ist zusätzlich eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erforderlich.


Bei Außengastronomie in oder an öffentlichen Grünanlagen ist zusätzlich § 4 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen (GrAnlG) zu beachten.

Fristen

"Die Antragsfrist für eine Sondernutzung liegt etwa 4 bis 6 Wochen vor dem geplanten Beginn.

Die Erlaubnis für die Sondernutzung gilt meist für eine Saison (zum Beispiel von März bis Oktober) oder für ein Jahr.

Genauere Informationen zur Dauer stehen im Bescheid.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für eine Außengastronomie können Sie schriftlich bei Ihrem zuständigen Bezirksamt oder online über den Hamburg Service stellen.



Schriftliches Verfahren:


1. Sie laden das Antragsformular „Antrag auf Erteilen einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wege“ herunter (siehe Abschnitt 3).


2. Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Bezirksamt ein (per Post, E-Mail oder persönlich).


3. Das Bezirksamt prüft den Antrag und beteiligt ggf. weitere Stellen (Polizei, Feuerwehr, Denkmalschutz, Stadtgrün, Bauprüfung).


4. Sie erhalten einen Bescheid: bei Erteilung der Erlaubnis mit Auflagen (z. B. Aufstellplan, zeitliche Befristung, Restgehwegbreite); bei Ablehnung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.


5. Sie zahlen die festgesetzten Gebühren (Verwaltungsgebühr + Benutzungsgebühr).

Dauer

Die Bearbeitung dauert je nach Antragsumfang in der Regel 4 Wochen bis 3 Monate.

Gebühren

"Für die Erteilung einer Erlaubnis fällt eine Verwaltungsgebühr an, deren Höhe je nach Aufwand unterschiedlich ist. Die genauen Beträge sind im Gebührentarif der Hamburger GebOSO (Gebührenordnung für Sondernutzungen) festgelegt.

Für die Nutzung einer Fläche wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese Gebühr variiert je nach Größe der Fläche in Quadratmetern, der Nutzungsdauer (Tag, Monat oder Jahr) und der Wertstufe der Straßenlage.

Die Wertstufen der Straßenlage sind in der Anlage 1 der GebOSO HH definiert. Beispiele dafür sind:

Wertstufe I: zentrale und stark frequentierte Orte wie der Gänsemarkt, Jungfernstieg, Eppendorfer Baum oder große Teile der HafenCity.

Wertstufe IV: weniger frequentierte Wege, die nicht in Anlage 1 genannt sind.

Es gibt Möglichkeiten für Gebührenermäßigungen oder Befreiungen, zum Beispiel einen Klimabonus, wenn auf Heizgeräte verzichtet wird. Diese Vergünstigungen können je nach aktueller Entscheidung des Senats angewendet werden.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie in der Regel 1 Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die genaue Frist und die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.

Wird über Ihren Widerspruch abschlägig entschieden, können Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erheben.

Wenn die Behörde nicht rechtzeitig entscheidet tritt eine Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG ein, und es steht Ihnen die Klage vor dem Verwaltungsgericht offen.

Rechtsgrundlage

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html

§ 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-StrWGHAV12P19

§ 25 HWG

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV6P25

§ 72 HWG

Hamburg - § 72 HWG | Landesnorm Hamburg | Ordnungswidrigkeiten | § 72 - Ordnungswidrigkeiten | gültig ab: 30.09.2017

Anlage 2 Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege (GebOSO)

Hamburg - Anlage 2 WegeBenGebO HA 1994 | Landesnorm Hamburg | Anlage 2 - Benutzungsgebühren | gültig ab: 01.01.2026

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Sommerterrassen Tische und Stühle Außenbewirtung Sonnenschirme Restaurant Heizpilze

Letzte Aktualisierung: 19.08.2026