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Arbeitsuchend melden

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Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet unter Einhaltung bestimmter Fristen sich als Arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit zu melden.

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Beschreibung der Leistung

Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Haben Sie weniger als 3 Monate vorher vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden.
Gleiches gilt, wenn Sie eine außerbetriebliche Ausbildung machen und Ihnen anschließend Arbeitslosigkeit droht. Nach Ihrer Arbeitsuchend-Meldung unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei Ihrer Suche nach einer passenden Stelle. Generell sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn

  • Sie gekündigt wurden,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
  • Sie mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben,
  • Sie nach längerer Krankheit wieder Arbeit suchen,
  • die Schule, Berufsausbildung oder das Studium zu Ende geht und Sie noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht haben,
  • Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen oder
  • Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind aktuell in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, das demnächst endet
  • Sie können auch danach eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben.

Benötigte Unterlagen

  • Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für Arbeit
  • Registrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

Zu Beachten

Die Online-Anzeige der Arbeitsuchendmeldung ist für sich keine rechtswirksame Arbeitsuchendmeldung. Sie dient alleine der Fristwahrung. Die persönliche Arbeitsuchendmeldung muss nachgeholt werden und zwar spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Kostenlose Telefon-Hotline für Arbeitgeber (auch für die Betriebsnummernvergabe und das Kurzarbeitergeld): 0800 4 5555 20

Lokale Rufnummer (gebührenpflichtig): +49 40 2485-3333


 

Fristen

Arbeitsuchend melden: Spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Sollten Sie erst danach erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als 3 Monaten endet, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Verfahrensablauf

Sie können sich bei der Agentur für Arbeit online, schriftlich, telefonisch oder persönlich arbeitsuchend melden. Wenn Sie sich nicht persönlich vor Ort bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, müssen Sie das zu einem späteren Zeitpunkt nachholen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Schriftlich:

  • Schicken Sie innerhalb der Frist einen formlosen Brief oder ein Fax an Ihre zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit oder an die allgemeine Adresse der Agentur für Arbeit.
  • Teilen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse mit sowie den Zeitpunkt, wann Ihre Beschäftigung endet und dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.

Telefonisch:

  • Rufen Sie innerhalb der Frist bei der Service-Hotline an und teilen Sie mit, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Die Agentur für Arbeit vereinbart dann mit Ihnen einen Beratungstermin.

Online:

  • Melden Sie sich auf dem Portal der Agentur für Arbeit an.
  • Wählen Sie dort, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
  • Füllen Sie die angegebenen Felder aus.
  • Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.

Persönlich:

  • Suchen Sie innerhalb der Frist die für Sie zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit auf und melden Sie sich dort arbeitsuchend.
  • Nach Möglichkeit erhalten Sie umgehend ein Beratungsgespräch. Sollte dies nicht möglich sein erhalten Sie einen Beratungstermin.

Dauer

In der Regel mehrere Minuten, die persönliche Beratung vor Ort dauert meist zwischen 30 und 60 Minuten. Planen Sie sicherheitshalber etwas mehr Zeit ein.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Entfällt

Rechtsgrundlage

§ 38 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__38.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 07.12.2024