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Amtsärztliche Untersuchung

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Beschreibung der Leistung

Eine wichtige Aufgabe der Amtsärzte ist es, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen.

In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben. Grund ist unter anderem, dass sich Amtsärztinnen und Amtsärzte durch ihre besondere Unabhängigkeit sowie durch ihren speziellen zusätzlichen Sachverstand im Bereich der öffentlichen Verwaltung auszeichnen. Sie werden in der Regel im Auftrag anderer Behörden bzw. gemäß ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:

  • Einstellungsuntersuchungen von Bewerberinnen und Bewerbern für den öffentlichen Dienst
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Berufe
  • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten
  • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst
  • Begutachtungen nach dem SGB XII
  • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von
  • Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Privatpersonen:

  • Studenten: Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
  • Studenten: Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung
  • Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt

 

Informationen

Voraussetzungen

Amtsärzte werden nur auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften tätig.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis, Anforderungsschein des Auftraggebers, aktuelle medizinische Befunde (Behandlungsberichte, Laborbefunde, EKG, Bescheide vom Versorgungsamt etc.)

Zu Beachten

Untersuchungen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Sollten Sie einen vereinbarten Termin nicht einhalten können, ist unbedingt eine rechtzeitige Absage erforderlich!

Dauer

In der Regel 2-3 Wochen.

Gebühren

Einige Gutachten sind gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage

z.B. Sozialgesetzbuch XII

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2024