Amtsgerichte, Adoptionen

Informationen

Zu Beachten

Maßgeblich ist die Meldeadresse des Adoptierenden. Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich nur per Briefpost oder per Fax (sofern eine Fax-Nr. angegeben ist) zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.

Adoptionsanträge müssen immer notariell beurkundet werden (Ausnahme: Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Adoption).

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

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Letzte Aktualisierung: 05.10.2026