Beschreibung der Leistung
Wenn Sie einen Heilberuf selbständig und/oder freiberuflich bzw. auf Honorarbasis ausüben möchten, sind Sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden.
Wenn Sie einen Heilberuf selbständig und/oder freiberuflich bzw. auf Honorarbasis ausüben möchten, sind Sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden.
Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung eines gesetzlich anerkannten Heilberufs.
Zur Meldung beim Gesundheitsamt sind alle Personen verpflichtet, die einen gesetzlich anerkannten Heilberuf selbständig ausüben, z. B. Heilpraktiker, Hebamme, Masseur, Logopäden, Ergotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure, medizinische Bademeister, Podologen, Hebammen/Entbindungspfleger, examiniertes Pflegepersonal etc.
Die Anmeldung hat persönlich (Termin erforderlich) zu erfolgen. Bei einer Anmeldung vor Ort sind die Dokumente im Original vorzulegen.
Melden Sie uns bitte vor Beginn der Tätigkeitsausübung:
Hebammen und Entbindungspfleger/innen haben zudem entsprechende Hygienepläne vorzulegen sowie den Hebammenkoffer für Hausbesuche und/ oder Hausgeburten vorzuzeigen.
Ferner sind anzuzeigen:
Eine Abmeldung der Betriebsstätte ist schriftlich (formloses Schreiben) mit Angabe bis wann die alte besteht ist zu veranlassen.
Die Ummeldung der Betriebsstätte ist schriftlich (formloses Schreiben) mit Angabe bis wann die alte und ab wann die neue Adresse gültig ist zu veranlassen.
Anmeldung sind vor Beginn der Berufsausübung anzuzeigen.
Änderungs -, Um-, Abmeldungen bzw. Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte sind sofort anzuzeigen.
Eine Anmeldung muss beim zuständigen Gesundheitsamt / Fachbereich Medizinalwesen erfolgen.
Melden Sie uns bitte vor Beginn der Tätigkeitsausübung:
Zusätzlich benötigen wir Ihre Urkunde im Original, mit der Sie uns die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen und Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Umgehend
Zur Zeit 17,80 EUR nach der GebOöG (Stand 2018)
§§ 19, 21, 31 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18.07.2001
Speziell für Hebammen und Entbindungspfleger/innen gilt § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Hebammengesetzes vom 13.09.1990 sowie § 7Abs. 2 und § 10 der Hebammen-Berufsordnung vom 25.04.2017
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Letzte Aktualisierung: 16.09.2024