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Gewerblicher Umgang mit Feuerwerksartikeln der Klassen I und II sowie der Unterklasse T1 anzeigen

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Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II und Unterklasse T1 handeln, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosiven Stoffen umgehen oder handeln, müssen Sie der zuständigen Behörde bestimmte Ereignisse melden. Dazu gehören

  • die Aufnahme des Betriebs, 
  • die Eröffnung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen, 
  • die Einstellung des Betriebs oder von bestimmten Tätigkeiten, 
  • die Schließung von Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen,
  • die Bestellung oder Abberufung von Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstellen leiten,
  • sowie der Wechsel von Vertretungsbefugten bei juristischen Personen.

Die Anzeigepflicht gilt unter anderem für den Verkauf von Feuerwerksartikeln der Kategorien F1 und F2 (zum Beispiel für Silvester).

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie bestellen die verantwortlichen Personen entsprechend des Umfang Ihres Betriebes und der Art Ihrer Tätigkeit.
  • Sie verfügen über die erforderliche Fachkunde und weisen diese nach.
  • Sie verfügen gegebenenfalls über die Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen.
  • Sie verfügen gegebenenfalls über einen Bedürfnisnachweis.

Benötigte Unterlagen

Geben Sie in Ihrer Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle 

  • die mit der Leitung beauftragten Personen an und reichen Sie für diese Personen folgende Unterlagen mit ein:
    • Nachweis der Fachkunde
    • gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen
    • gegebenenfalls Bedürfnisnachweis

Zu Beachten

Wenn Sie beabsichtigen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 zu verkaufen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mindestens 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wenn Sie beabsichtigen jährlich wiederkehrend pyrotechnische Gegenstände zu verkaufen, reicht die einmalige Anzeige aus.

Wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (zum Beispiel Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen) oder der Verkauf eingestellt wird, müssen Sie dies erneut anzeigen.

Für jeden Verkaufseinrichtung müssen Sie genügend verantwortliche Personen benennen, die sowohl für die Aufsicht beim Verkauf als auch für die Lagerung zuständig sind. Die Auswahl und Bestellung dieser Personen nehmen Sie durch Ihre innerbetriebliche Organisation vor.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen Sie das ganze Jahr über verkaufen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen Sie nur in der Zeit vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember verkaufen. Ist einer dieser Tage ein Sonntag, dürfen Sie schon am 28. Dezember mit dem Verkauf beginnen. Fällt in diese Zeit ein verkaufsoffener Sonntag, so ist auch an diesem Tag der Verkauf erlaubt.

Wenn eine Person außerhalb der oben genannten Zeit Feuerwerk der Kategorie F2 kaufen und abbrennen möchte, benötigt sie eine Ausnahmegenehmigung vom zuständigen Bezirksamt.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in Hamburg nur vom 31.12, 18 Uhr bis zum 01.01.des folgenden Jahres, 1 Uhr erlaubt.

In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrennen (für Raketen mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand).
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern dürfen Sie keine pyrotechnischen Gegenstände abbrennen.

Fristen

Reichen Sie die Anzeige mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle ein.

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Anzeige mit allen notwendigen Unterlagen bei zuständigen Stelle ein. 
Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 2 Wochen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 14 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__14.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.10.2024